Hofstelle eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebs: Grundsteuer A oder B?

2 Antworten

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Was das Wohnhaus betrifft, ist das richtig - bisher, da es keinem (aktiven) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr dient, zukünftig, weil die Wohnhäuser von Land- und Forstwirten ab 2025 immer zum Grundvermögen und damit zur Grundsteuer B gerechnet werden.

Was die Wirtschaftsgebäude und die zugehörigen Flächen betrifft- da sollte man erst mal schauen, ob dafür überhaupt ein Wert festgestellt wurde, denn die waren bisher beim Einheitswert und sind zukünftig beim Grundsteuerwert mit den Flächenwerten abgegolten, und zwar sowohl dann, wenn sie aktuell einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen als auch dann, wenn sie noch keinem anderweitigen Zweck zugedacht sind. Also mal in den Einheitswertbescheid sehen!

Würden allerdings z.B. in der Scheune Wohnwagen untergestellt sein - dann unterläge die Scheune der Grundsteuer B und es wäre ein Aktenzeichen dafür zu beantragen.

Das dürfte übrigens für alle Bundesländer gelten, denn die Regelungen zur GrdSt A unterscheiden sich kaum.

Vielen Dank für Ihre Antwort! Das hat ein bisschen Licht ins Dunkel gebracht.

In der Anleitung zur Grundsteuererklärung Hauptvordruck (BayGrSt 1) steht u.a.:

Zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

  • ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe

Ist diese Anleitung rechtsverbindlich und wissen Sie zufällig, wie die Definition oder gängige Auffassung von "ruhender Betrieb" lautet oder wo man dazu Informationen findet? Muss der Stall komplett leer sein und so aussehen, wie am letzten Tag als noch Tiere drin standen oder dürfen Werkzeuge und Gartengeräte darin stehen? Vielen Dank im Voraus!

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Land und Forstwirtschaft = A

Das ist so einfach nicht: bisher unterliegen ja auch die Wohnhäuser von Landwirten dee Grundsteuer A, das wird zukünftig aber anders sein.

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