Gewinnbeteiligung an Einzelunternehmen etc?

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Deshalb schreibst Du dann aber ja dennoch eine Rechnung!

Wie und woraus das dann bezahlt wird, kann und darf man dann selbstverständlich regeln und sollte man in der Rechnung vermerken.

Kann man dann in der Rechnung sagen: 5% vom Gewinn der ersten 3 Jahre?

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@Gabriel200505

Ja und nein - siehe meine Antwort. Die Rechnung über erbrachte Leistungen kann nicht das erste Dokument sein, in dem diese Forderung so benannt wird.

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Grundsätzlich kannst Du eine Bezahlung in einer solchen Form vereinbaren, d.h. eine in die Zukunft gestreckte Gewinn- oder Umsatzbeteiligung als Vergütung für eine Tätigkeit definieren. Du kannst auch vereinbaren, dass Deine Vergütung nur gezahlt wird, wenn bestimmte Erfolgskriterien beim Unternehmen messbar an zukünftigen Zeitpunkten erfüllt sind. Wichtig dabei ist, dass die Formulierung entsprechend präzise die Kennzahlen und Kriterien für die Zahlung nennt, damit es dort später keine Interpretationslücken oder Gestaltungsspielräume zu Deinem Nachteil gibt.

Ich sehe das nicht an irgendwelche Unternehmensformen gekoppelt, denn die Zahlung an Dich tritt in der Buchführung lediglich als Honorar für erbrachte Dienstleistungen auf, wird also im Folgejahr nach Feststellung des Umsatzes und Gewinns eines Jahres wahrscheinlich über eine Rückstellung gebucht.

Du kannst das allerdings nicht erst in einer Rechnung vermerken. Diese Kondition muss bereits im Angebot vor Erbringung der Dienstleistung klar spezifiziert werden. Durch die Auftragserteilung zu diesem Angebot stimmt der Auftraggeber dann den Vergütungskonditionen zu und erklärt sich damit einverstanden. Nach Abschluß der Arbeiten wird dies in einem Abnahmebericht festgehalten, der die Grundlage für die spätere Forderung zur Vergütung zu definierten Zeitpunkten ist. Du kannst dann zu diesen Zeitpunkten "Rechnungen" schreiben, die einerseits die vereinbarten Kenngrößen und Kriterien anfordern (damit Du nachvollziehen kannst, dass die Zahlung korrekt berechnet wurde) und eine Frist für die Zahlung setzt.

Nochmals vielen Dank für ihre Ausführliche Antwort!

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Man kann alles vereinbaren, aber es muss kontrollierbar sein und natürlich auch sinnvoll.

Ob es dann über eine Beteiligungsvereinbarung, oder über Rechnung läuft, gehört mit ein die Vereinbarung.

Bezüglich der Rechtsform ist es egal. Man muss es nur gut formulieren.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Auch Ihnen danke ich für ihre nützliche Antwort!

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