Führerscheinsperre ab wann?

3 Antworten

Wenn die Polizei zu dir sagt, dass du wie ein Profi fährst, dann sagen sie dir damit: du machst das ganz schön oft und das werden wir bei der Strafe berücksichtigen. Wieso bist du so unschlau und gibst zu, dass du mehrmals schwarz gefahren bist? Statt dir das Autofahren beizubringen, hätte man dich lieber gelehrt, gegenüber der Ordnungsmacht die Klappe zu halten und sich nicht noch weiter reinzureiten. Der Halter des Fahrzeugs ist jetzt übrigens auch dran. Denn dass du ohne Papis wissen die Karre mehrfach entwendet hast, das nimmt euch keiner mehr ab. Bevor schon Post kommt, nehmt euch einen Anwalt. Und verhaltet euch STILL. UND DAMIT MEINE ICH STILL!

sagten die Polizisten ich fahre wie ein Profi was gegen eine Führerscheinsperre spricht oder nicht?

Sorry .... aber jetzt kann ich nur noch schallend lachen......

dann lernen die Pubies zukünftig das Autofahren auf dem Hinterhof und alles ist gut .... wofür braucht man dann noch eine Fahrschule mit folgender theoretischer und praktischer Fahrprüfung ..... alles überbewertet.

Wenn ja gilt diese ab Urteilssprechung oder ab 18

wohl eher ab Möglichkeit der Erlangung eines Führerscheines der Klasse B ---- jetzt würde eine Sperre zu sinnlos verpuffen.

Was droht mir jetzt im gesamten,

warte es ab .... alles weitere wird Dir der zuständige Richter erklären.

Die Sperre gilt ab Rechtskraft des Urteils (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB). Ich gehe aber davon aus, dass der Richter das bei der Bemessung der Dauer (immerhin bis zu 5 Jahre) durchaus berücksichtigen wird...

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Dass Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat ist (§ 21 StVG), hast du ja schon gemerkt. Darauf steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das gleiche nochmal für den Halter des Fahrzeugs, wenn der Bescheid wusste. Dazu gibt es vermutlich noch mal eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). In dieser Zeit kann keine (neue) Fahrerlaubnis erteilt werden. Dauer: 6 Monate bis 5 Jahre, ggf. auch für immer. Die Sperre gilt ab Rechtskraft des Urteils, die Dauer dürfte aber entsprechend großzügig gewählt werden.

Außerdem solltest du damit rechnen, dass bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis (mit 21 Jahren oder später) eine MPU verlangt wird (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 6 FeV).

Mal nicht die Leute verrückt machen hier! Solche Strafen erst nach mehrfacher Wiederholung und und und!

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