Ehemann erbt die Hälfte des Hauses, 2 Kinder bekommen je ein viertel. Sohn macht Schwierigkeiten, was tun?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Eltern haben sich vor ca.15 Jahren ein Haus gekauft. Die Eltern und die 2 Kinder wohnen mit im Haus. Jeder hat eine eigene Wohnung. Als die Mutter stirbt zieht der Sohn innerhalb eines viertel Jahre aus, weil Sohn und Vater immer schon ein schlechtes Verhältnis hatten. Das Erbe wäre nach dem Gesetz vom Nachlass Gericht geregelt, Vater erbt die Hälfte, je ein viertel die beiden Kinder. Im Grundbuch stehen aktuelle alle Erben als Eigentümer. Der Sohn ging zu einem RA wegen Unterschlagung des Erbes. Das hat der Vater nicht, denn er hat alles dem NG angegeben. Bargeld Auszahlungen hat es schon gegeben, nach Auflösung von Kontoauflösung und Sparverträgen. Aber jetzt gibt es noch das Haus.
Die Eltern zahlten immer alles alleine was das Haus betraf. Der Sohn und die Tochter zahlen/Sohn zahlte, nur Strom und Heizkosten. Die Tochter stellt keine Ansprüche, sie ist zufrieden, weil sie in dem Haus mit wohnt. Der Sohn ist wegen Hass auf seinen Vater ausgezogen und beschuldigt den Vater für den Tod der Mutter verantwortlich zu sein.
Meine Fragen!
Steht dem Sohn nach wie vor die Wohnung zu, die er verlassen hat? Und wie viel steht dem Sohn von dem Haus direkt noch zu, außer das festgesetzte Geld des NG. Wenn es zu keiner Einigung kommt?
Muss der Vater dem Sohn noch Zutritt zum Haus gewähren? Sehr zerstrittenen!
Welche Entscheidungen darf der Vater noch über das Haus treffen, wenn der Sohn sich stur stellt?
Und darf der Vater noch 1/4 der Kosten einer neu Eindeckung des Daches 2018 dem Sohn, vom Erbe abziehen?
Und wenn ja, kann er noch eine Mietnachforderung, bzw. Nebenkosten, der letzten Jahre verlangen?Es besteht leider kein Mietvertrag.
Der Vater würde gerne die Rechtsstreitigkeit mit seinem Sohn beenden und das festgesetzte Geld des NG ausbezahlten, Vorausgesetzt er bekommt eine Hypothek. Was tun wenn der Sohn nicht mitspielt?
Was kann der Vater machen um endlich Ruhe zu bekommen?
Ich weiß, dass es viele Fragen sind, aber der Vater hat schon über 2000 Euro an einen RA bezahlt und das war noch nicht alles. Er kann nicht mehr viel Zahlen. Da wäre noch die Frage, ob der Sohn die RA-Kosten, evtl. bezahlen muss, denn Vater musste einen RA einzuschalten. Alleine wäre er mit dieser Angelegenheit nicht zurecht gekommen. Der Vater ist über 70 und zeigt etwas leichte Demenz an. Der Vater ist verzweifelt und psychisch fertig .
Ich bin eine Bekannte und möchte den Vater gerne helfen.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
E.Pöll
2 Antworten
Das der Vater nun im Vorfeld bereits eine RA genommen hat, war natürlich sinnlos und hat nur Kosten verursacht, die er nicht erstattet bekommt.
Klar der renitente Sohn ist Mit-Eigentümer geworden und könnte eine Teilungs-Versteigerung betreiben. Nur dann wenn diese tatsächlich angesetzt worden wäre, hätte ich einen RA eingeschaltet.
Das was der Vater machen kann ist den Anteil abkaufen, aber dies wird vermutlich auch nicht gelingen, weil der Sohn dann den Anteil hoch ansetzen will.
Ein Wohnrecht an der Immobilie hat er auch nicht.
Die Anteile müsten doch eigentlich 50% bei Vater liegen, zzgl des Erbes also 75%
Die Kinder also nur 1/8 also 12,5%. Nicht 25%. Das wäre dann die gesetzliche Erbfolge.
"Das Erbe wäre nach dem Gesetz vom Nachlass Gericht geregelt, Vater erbt die Hälfte," vom Anteil der Mutter, 50% besitzt er ja schon, er hat also 75%
" je ein viertel die beiden Kinder."
nein es bleibt dann nur noch 1/4 übrig für beide Kinder, also für jeden 1/8, also jeder 12,5%.
Kein Grund zur Verzweiflung: Die Lösung liegt doch auf den Hand, die muss man nur herbeiführen. Der Sohn will mit Haus und Vater offensichtlich nichts mehr zu tun haben und er soll Vater und Tochter in Ruhe lassen.
Ihm gehört 1/4 des Hausanteils seiner Mutter, das wären entweder 12,5% bei gemeinsamen Besitz der Eltern oder 25%, wenn es der Mutter vor ihrem Tod allein gehörte.
Genau diesen Verkehrswert seines Miteigentums bietet man dem Sohn zum Kauf an. Den Wert kann man nach Vergleichswertverfahren nach Bewertungsgestz ermitteln oder ein Gutachten beim Gutachterausschuss der Gemeinde beauftragen.