darf Vermieter per Mietvertrag Strafzinsen verlangen bei zu spät eingegangener Miete?

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Seit dem 01.09.2001 ist gesetzlich bestimmt, dass der Mieter die vereinbarte Miete zu Beginn des vereinbarten Zeitabschnittes (in der Regel des Monats), spätestens aber bis zum 3. Werktag zu zahlen hat. Einer Vereinbarung im Mietvertrag bedarf es daher nur zu der monatlichen Fälligkeit. Diese Regelung stellt eine gesetzliche Fälligkeitsbestimmung dar, was zur Folge hat, dass der Mieter am 4. Werktag des Monats mit der Mietzahlung in Verzug gerät. Einer besonderen Mahnung oder Aufforderung bedarf es dazu nicht.

Ab dem 4. Werktag schuldet der Mieter, wenn es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Handelt es sich um einen Gewerbemieter und sind Mieter und Vermieter Unternehmer, so schuldet dieser ab dem 4. Werktag 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zu beachten ist, dass der im Gesetz bestimmte Werktag nicht dem Wochentag entspricht. Fällt also der 3. Werktag des Monats auf einen Samstag oder Sonntag, so tritt Verzug erst zum darauf folgenden Montag ein. Ansonsten ist bei der Berechnung der Werktage nach Ansicht des Bundesgerichtshofes allerdings der Samstag als Werktag mit zu zählen, so dass lediglich der Sonntag bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt.

Also: eine Pauschale von 30 € ist rechtswidrig.

Man muss rechnen: Basiszinssatz der Bundebank plus 5% = Verzugssinsatz

Miete x Verzugssinsatz x Verzugstage/ 365 = zu zahlende Summe für den Verzug

Ist der errechnete Betrag größer als 30 €, dann lieber zahlen und schweigen. Ansonsten den Vermieter auf seinen rechtswidrigen Vertrag aufmerksam machen, wenn man eine Auseinandersetzung nicht scheut.

aber was ist wenn man das mit dert Vermieter/in abgeglärt hat weil man z.b. erst zum 15. lohn bekomm und das nicht im Mietvertrag steht aber man genug zeugen hat das, dass so stimt

Eine individuell ausgehandelte Vertragsstrafe in der genannten Höhe erachte ich nicht als unwirksam. Nur ist wohl davon auszugehen, dass der Mietvertrag eine solche Regelung als AGB enthält, so dass sie tatsächlich unwirksam ist nach § 309 Nr. 6 BGB. DAbei gehe ich davon aus, dass Verzugsspesen oder Strafzinsen nicht anders zu verstehen ist als ein Strafversprechen für den Verzugsfall.