Ich würde das auch nicht so ernst nehmen und erst schnellstens handeln, wenn eine gerichtliche Verfügung oder ein Mahnbescheid dir ins Haus flattert. Dann würde ich sofort einen Anwalt aufsuchen.

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Ja das ist zulässig aber nur bei Gefahr im Verzug oder bei Flüchtigen oder unmittelbar nach einer Straftat. Wichtig ist, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt.

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Das kannst du per online erledigen. Wie es geht steht im Internet und ist mit Sicherheit leicht zu finden. Dort findest du auch die Besonderheiten beim Ausfüllen des Antrages via online.

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Das ist sehr problematisch und deshalb sollte der Mann davon die Finger lassen. Es geht nur um das Kind. Aber möglicherweise wird und kann es selbst später versuchen, den richtigen Vater herauszubekommen, wenn es möglicherweise schon die Mutter nicht weiß. Ich würde der Mutter mit einer falschen Erklärung nicht helfen wollen. Es gibt andere und legale Möglichkeiten, um das Kind zu schützen, wie hier schon vorgetragen.

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Nur der Kassenbeleg ist entscheidend, nicht aber wer gekauft hat. Du kannst selbst die Mängel rügen bzw. die Ware zurückgeben. Du musst nur den Kassenbeleg vorlegen können.

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Die Räumpflicht ist sicher vom Berechtigten zu erfüllen. Das Fahrtrecht ist zwar an sich vom Eigentümer sicher zu stellen; dieser wird es indes regelmäßig, was die Räumpflicht anbelangt, auf den Berechtigten übertragen haben. Sogar die Unterhaltspflicht kann der Eigentümer mit dem Berechtigten regeln.

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Grundsätzlich ist eine betreute Person testierfähig und kann daher allein ein Testament errichten. Das braucht der Betreute nicht mit dem Betreuer abstimmen.

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Wenn du ein Verkehrsrechtsschutz hast, solltest du unbedingt einen Anwalt aufsuchen. Für dich sind dann keinerlei Kosten damit verbunden und tatsächlich erledigt das ein Profi für dich. Außer dem Selbstbehalt bei der Rechtsschutzversicherung müsstest du nichts vorstrecken. Also sofort zum Anwalt, wie schon qtbasket empfohlen hat.

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Widerspruch kannst du immer einlegen. Das würde ich dir auch raten, nur damit die Widerspruchsfrist nicht abläuft. Zurückgenommen kann er ja nach weiterer Prüfung immer wieder.

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Ja das kann jederzeit passieren, dass zu wenig berechnet wird. Dann darf sicher jederzeit nachgefordert werden und du musst nachzahlen. Das ist kein Problem.

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Wenn die Verkäufe derart nachhaltig, wie du schilderst, betrieben werden, dann besteht wohl die Gewinnerzielungsabsicht und sonach die Steuerverpflichtung. Wenn jedenfalls der Umsatz über 17.500 Euro liegt, dann muss zwingend Umsatzsteuer gezahlt werden.

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Soviel ich weiß, gilt bisher eine per E-Mail übermittelte Rechnung nicht den Anforderungen, damit du einen Steuerabzug erhältst. Wie obelix habe ich aber ebenfalls schon gehört, dass es bald disbezüglich eine Erleichterung geben soll, wo dies genügt. Bisher ist es aber noch nicht der Fall.

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Soweit ich informiert bin, darf jeder befristete Vertrag und damit auch dein Maklervertrag aus wichtigem Grund vorzeitig oder fristlos gekündigt werden. In deinem Fall hielte ich es aber für ratsam, vorher den Makler eindringlich abzumahnen. Und erst wenn er die Aufforderung zum Tätigwerden nicht beachtet, kann sicher fristlos gekündigt werden.

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Wenn der Erblasser keine Bestimmung trifft, in welcher Höhe der Erbe bedacht ist, dann richtet sich der jeweilige Anteil nach dem gesetzlichen Erbrecht. Danach erhält die Frau 1/2 der Erbschaft und die Kinder jeweils 1/4.

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Nach Rücksprache mit meinem Anwalt: definitiv ja! Die freie Anwaltswahl wird durch die Rechtsschutzversicherung nicht eingeschränkt und darf dies auch nicht werden!

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Nein, denn eine Abfindung wird als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt und nicht als Ausgleich für den Verdienstentgang zur Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Also die Versicherung darf keine Anrechnung vornehmen.

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Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Entschädigung gezahlt wird. Dies gilt zumindest in deinem Berater-Vertrag, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

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Die Anwaltskosten werden von deiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gezahlt. Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen steht bedingungsgemäß nicht unter Rechtsschutz. Eigentlich hätte dir das dein Anwalt sagen müssen.

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Das ist nur eine Anpreisung, wenn auch irreführende Werbung. Ich denke, dass du dagegen keine Chance hast mit Aussicht auf Erfolg vorzugehen.

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