Wie hoch sollte die Bearbeitungsgebühr bei Abschluss eines Mietvertrages sein?

4 Antworten

Eine der Folgeerscheinungen des Bestellerprinzips bei den Maklerkosten. Man versucht neue Konstruktionen, neue Namen für Dienstleistungen, um die Kosten dem Mieter zu berechnen.

Das klappt so natürlich nicht. Die Kosten hat der Vermieter zu tragen, denn das ist nichts anderes, als eine verkappte Maklercourtage.

Sehe ich genau so, wfwbinder.

Die Chance auf die Wohnung ist aber auch dahin, lehnt man diese Gebühr ab  !

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Da die Unrechtmäßigkeit dieser Forderung bereit bestätigt wurde...

Es ist allemal legitim, den Betrag zunächst zu zahlen und nach dem Einzug zurückzuverlangen, denn der Schluss, den Du selbst angestellt hast, ist nachvollziehbar. (Ohne Zahlung hätte es die Wohnung nicht gegeben).

dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 275,-€ inkl. MwSt bei Unterzeichnung des Mietvertrags fällig ist.

Soll diese Gebühr an den Makler oder an wen gezahlt werden?

So wie es da steht an die Immobilienverwaltung

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@Franziska2015

... und die ist auch der Vermieter oder hat der einen anderen Namen?

Wenn die Verwaltung auch der Vermieter wäre, dann würde ich überlegen, die Gebühr zu zahlen und bei der dritten Mietzahlung wieder abzuziehen.

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@LittleArrow

Nein, der Vermieter ist jemand anderes. Ich habe auch schon darüber nachgedacht einfach zu zahlen und es dann später wieder zurückzuverlangen. Aber das ist dann auch wieder mit viel Ärger verbunden denke ich :/

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Ich stimme wfwbinder voll zu und zeige Dir mal, was der deutsche Mieterbund dazu sagt:


Bearbeitungsgebühren

(dmb) Bearbeitungsgebühren beim Abschluss des Mietvertrages oder bei Auflösung des Mietverhältnisses dürfen in aller Regel von Vermietern oder Hausverwaltungen nicht verlangt werden. 


Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist der Mieter allenfalls dann zur Zahlung einer vereinbarten Vertrags-Ausstellungs-Gebühr verpflichtet, wenn sich die Gebühr in einem angemessenen Rahmen hält. Angemessen wäre ein Betrag zwischen 50 und 75 Euro, abhängig nicht zuletzt auch von der Höhe der monatlich zu zahlenden Miete. Ist zwischen Mieter und Vermieter lediglich vereinbart, dass Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss des Vertrages verbunden sind, zu Lasten des Mieters gehen sollen, ist diese Vertragsklausel mangels Bestimmtheit unwirksam.
 "

Danke für die schnelle Antwort. Also weiß ich jetzt auf jedenfall dass die es nicht von mir verlangen können. Nur bekomme ich dann auch nicht die Wohnung. Grenzt ja schon ganz fast an Erpressung 😊

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@Franziska2015

Du hast schon recht, denn schöne Wohnungen sind begehrt und der ein oder andere Mitbewerber ist bestimmt bereit zu zahlen., obwohl solchen Machenschaften das Handwerk gelegt werden müsste.

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@Primus

Da ist dann wahrscheinlich nichts mehr zu machen :/ mich wundert aber auch der hohe Betrag. Wären wir wie oben genannt bei 50-75€, hätte ich auch nichts dagegen gehabt, obwohl die ja noch nicht einmal das verlangen können.. 

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@Franziska2015

Natürlich gibt es noch die Option zu zahlen, damit der Mietvertrag unter Dach und Fach ist, um  im Nachhinein dagegen anzugehen. Ob die Wohnung das wert ist und Du Dir den Ärger antun willst, liegt in Deiner Entscheidung.

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