Darf man bei drohender Zwangsversteigerung eigentlich noch vermieten?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Mieter muss ja für die Forderungen an den insolventen Vermieter nicht gerade stehen, eigentlich hat er nichts zu befürchten, eigentlich - es gibt ja genügend Beispiele, dass Strom und Wasser vom Vermieter nicht bezahlt werden. wie jüngst in Rheinberg.

Nach der Versteigerung muss der neue Eigentümer die Mietverträge respektieren, soweit die Theorie. Wenn man als Mieter Pech hat, ist der neue Eigentümer eine Heuschrecke und der Ärger geht erst richtig los.

Also das Mietrecht und das BGB ist die Theorie, in der Praxis kann es schon einen treffen...

Die Aussage ist nur bedingt richtig, denn der Mieter kann grundsätzlich als sogenannte Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, bezüglich der Dinge die seinem Verbrauch unterliegen. Hierzu Zählen insbesonders folgende Kosten wie Brennstoffe; Strom; Rundfunkempfang; Hauswart; Gebäudereinigung ,Pflege der Aussenanlagen; Müllabfuhr. Kommt der Vermieter seinerZahlungspflicht nicht nach so kann der Gläubiger die Leistung einstellen, aber auch gegen den Mieter direkt geltend machen. Dieser kann sodann die Nebenkosten kürzen. Sollte der Mieter die Nebenkosten erbracht haben, so besteht die Gefahr, dass er diese Gelder bei einer Insolvenz des Vermieters verliert. Diese ist gesetzlich auch korrekt, denn der Vermieter ist nur Vermittler dieser Leistungen für seine Mieter erhandelt somit nicht im eigenen Namen sondern im Auftrag des Mieters.

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Nach dem Zwangsversteigerungsgesetz ist der Ersteher berechtigt, das Miet-und Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen; er hat ein Ausnahmekündigungsrecht. Andere Nachteile (z. B. Verlust der Kaution) wurden bereits genannt. Der Mietinteressent hat sogar ein berechtigtes Interesse auf Grundbucheinsicht. Spätestens nach Kenntnis des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerks müsste er seine Mietabsicht überdenken.

Einige Meinungen sind zwar recht lustig und amüsant, haben mit der Rechtslage jedoch nichts gemeinsam

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@Admiralfalter

Lustig unbd amüsant? Dann würde ich empfehlen, die Argumente eines der führenden Kommentatoren zum ZVG, Regierungsdirektor a.D. Kurt Stöber, zu lesen (Handbuch der Rechtspraxis Band 2, 2010, Rand Nr. 290 a).

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Grundsätzlich ist der Eigentümer verpflichtet gegenüber seinen Gläubigern alles mögliche zu unternehmen zur Tilgung seiner Schulden. Hierzu gehört auch die Suche nach Mietern. Der Mieter hat diesbezüglich nichts zu befürchten,da ein eventueller neuer Eigentümer an den bestehenden Mietvertrag gebunden ist. Diesbezüglich versucht man bei einer Zwangsversteigerung auch stets einen Mieterleerstand des Objektes zuvor zu erreichen, da ein leerstehendes Objekt regelmässig einen höheren Erlös erzielt und der neue Eigentümer sich nicht mit einer unerwünschten Mieterschaft plagen muss.