2 Kaltmieten Kaution

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(Eure) Rechtslage ist da nun eindeutig: Das Zurückbehaltungsrecht der wesentlichen Kaution, also abzgl. unstrittigem Einbehaltungsrecht in Höhe erwartbarer Nachzahlung aus BK-Abrechnung, gilt zunächst unabhängig der Kautionshöhe.

Sie wäre rechtens, wenn es keine vom VM unterschriebene Mängelfreiheitsbescheinigung gäbe; eure Annahme, sie wäre "einwandfrei übergeben", reicht da nicht.

In dem Fall hätte der VM eine sog. Prüffrist von 6 Monaten mit vollem Einbehaltungsanspruch; erst danach könnt ihr die um Nachzahlungsanspruch geminderte Kaution herausbeanspruchen, auch durch Klage (ungerechtfertigte Bereicherung).

Mit unterschriebener Mängelfreiheitsbescheinigung besteht kein voller Sicherungsanspruch des Vermieters und ihr hättet diesen gekürzten Herausgabeanspruch sofort.

G imager761

Wenn es außer der Kaution keine weiteren Rückbehaltsgründe gibt, sage ich Folgendes: Die Meinung des Vermieters, dass bei 2MM-Kaution andere Freigaberegeln gelten als bei einer 3MM-Kaution, ist völlig abwegig! Welche Höhe für einen Rückbehalt geltend machen kann, hängt alleine von Angemessenheit der seiner Forderung ab und nicht von seinen Traumvorstellungen oder von seiner Ahnungslosigkeit.

Ihr müßt Euch da nicht betrogen fühlen, sondern nur noch nicht ausreichend informiert. Mit den Antworten zu dieser Frage kann Euch geholfen werden:

http://www.finanzfrage.net/frage/kaution-erst-nach-ueber-einem-jahr-zurueck

Da stehen auch Hinweise, wie man ungläubige Vermieter munter machen kann:-) Berichte mal später.

also ich hab bei Google folgendes gefunden und hoffe, das hilft Dir weiter: "Ist die Nebenkosten-Endabrechnung noch nicht erstellt, so hat der Vermieter das Recht, einen pauschalen Teilbetrag der Kaution einzubehalten. Dieser Teilbetrag darf maximal vier Monatsbeträge der üblichen Nebenkosten betragen. Zu einem vollständigen Einbehalt der Kaution ist der Vermieter nur dann berechtigt, wenn die Nachzahlungen aus der letzten Jahresabrechnung so hoch waren wie die Kaution und zwischenzeitlich keine Anpassung der monatlichen Nebenkostenabrechnung erfolgte. Denn dann ist damit zu rechnen, dass die Nebenkostenendabrechnung in ähnlicher Höhe ausfallen wird. In diesem Fall darf der Vermieter die gesamte Höhe der Kaution zurückbehalten. " (Quelle: kanzlei-hollweck.de/ratgeber/die-mietkaution)