Gewerbe nötig bei mehrfacher Nutzung von Handyverträgen zum Weiterverkauf?
Hallo zusammen,
ich habe ein fiktives Modell durchgerechnet und würde gerne eure Meinung dazu hören – insbesondere, ob und ab wann so etwas steuerlich oder gewerblich relevant sein könnte.
Annahme:
Eine Person schließt regelmäßig Handyverträge mit attraktiven Konditionen ab, verkauft das jeweils enthaltene Smartphone sofort weiter und legt den daraus resultierenden Erlös z. B. in ETFs an. Die Verträge sehen dabei grob so aus:
- Einmalige Kosten: 74,94 €
- Monatliche Grundgebühr: 14,99 € über 24 Monate
- Sofortbonus vom Anbieter: 49,81 €
- Verkaufserlös des Smartphones: 428 €
Der "fiktive Gewinn" liegt über die Vertragslaufzeit bei rund 43 € pro Vertrag. Gedanklich wird das Modell auf ca. 20 Verträge ausgeweitet, um es zu skalieren.
Fragen zur rechtlichen Einordnung:- Ab wann würde das Finanzamt in einem solchen Fall eine gewerbliche Tätigkeit annehmen?
- Spielt es eine Rolle, dass der Gewinn pro Vertrag gering ist, wenn die Tätigkeit wiederholt und geplant erfolgt?
- Wäre für ein solches Modell zwingend ein Gewerbe anzumelden, auch bei überschaubaren Gesamteinnahmen?
- Gilt hier die Kleinunternehmerregelung (Umsatz < 22.000 €/Jahr) – oder greift schon vorher eine andere Pflicht zur Umsatzsteuer?
- Welche Risiken entstehen, wenn so etwas "privat" durchgeführt wird – rein hypothetisch?
Vielen Dank für eure Einschätzungen!
2 Antworten
- In diesen Fällen gilt wie immer: "Einmal ist keinmal, zweimal ist einmal zu viel."
- Wenn das eine Rolle spielen würde, wären 1,--Euro-Shops kein Gewerbe.
- ja.
- Wenn er sich von Anfang an auf 58 Stück beschränkt, gilt § 19 UStG. aber das wären ja weniger als 2.500,- Rohgewinn.
- es gibt vielfache Risiken. Geht was schief udn er kann die Verträge nicht bedienen, dann ist er ganz schnell im Betrug. Als gewerblicher Verkäufer hat er die zweijährige Gewährleistung, die er wohl abwälzen kann, aber erstmal hat er sie am Hals. Wenn es ohne Gewerbeanmeldung gemacht wird, ist es auf jeden Fall schon mal eine Ordnungswidrigkeit.
Das was Du vorhast, nennt sich BETRUG!
Denn:
Die subventionierten Handys bleiben zunächst einmal bis zum Ende der ersten Vertragslaufzeit das Eigentum des Providers.
Und fremdes Eigentum darfst Du ohne Erlaubnis des Eigentümers überhaupt nicht verkaufen!
Also:
Schlechtes Geschäftsmodell, ein sehr, sehr schlechtes!
Die subventionierten Handys bleiben zunächst einmal bis zum Ende der ersten Vertragslaufzeit das Eigentum des Providers
Jein.
Kennst Du den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers?
Wenn ich das Recht habe den bürgerlich rechtlichen Eigentümer, durch Zahlung des Restkaufpreises von seinem Eigentum auszuschließen und mich zum Eigentümer zu machen, so bin ich wirtschaftichen Eigentümer.
Das ist im Steuerrecht ein nicht häufiger, aber gelegentlich wichtiger Punkt.
Der Vertragspartner eines Mobilfunkvertrags ist regelmäßig wirtschaftlicher Eigentümer (was beim Leasing oftmals nicht so ist, bei Autofinanzierungen aber praktisch immer).
Daher in meiner antwort der Punkt "Betrug ist es (wird es), wenn er den Vertrag nicht mehr bedienen kann."
Ich denke in diesem Fall ist vermutlich entscheidend, was die AGBs dazu enthalten?!
Ein Gedankenspiel ist kein Vorhaben, aber danke Dir für die Einordnung!