Behandlung Kautionszahlungen bei V+V?

3 Antworten

Das ist doch logisch. In dem Jahr, wo die Kaution auf Dich übergeht, ist das natürlich eine Einnahme.

Das wird vermutlich auch für Autovermieter etc. gelten. Oder Schlüsselpfand. Wofür muss man denn sonst noch Kaution zahlen?

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwi6-qi96beOAxVlnf0HHYcFLCQQFnoECBYQAQ&url=https%3A%2F%2Fhausundgrund-rlp.de%2Finfo-service-artikel%2Farticles%2F09-20-kaution&usg=AOvVaw2889QmedgbdLH6hATX3SV2&opi=89978449


Mikkey 
Beitragsersteller
 13.07.2025, 18:31

Finde ich nicht logisch, die Kaution geht ja nicht in meinen Verfügungsbereich ein. s. Eifelia. Steht auch entsprechend in Deinem Link.

Andri123  14.07.2025, 09:35
@Mikkey

Ja, ich meinte schon eine Verrechnung, also Übergang auf Dich. Z.B. es fehlen 1.000,-€ Miete, dafür werden 1.000 Kaution verrechnet und sind dann eine Einnahme. Wenn man nur Teile der Kaution zurückhält, was ja oft bis zur letzten Nebenkostenabrechnung stattfindet, bleibt die Kaution ja noch im Eigentum des Mieters.

Mikkey 
Beitragsersteller
 14.07.2025, 18:32
@Andri123

Grins...

Dafür hätte es diese Meldung die mir aufgefallen war nicht gebraucht. Ich hätte die Verrechnung als Mitzahlung eingetragen und es hätte auch gepasst.

Andri123  12.07.2025, 22:08

Übrigens Zeile 25 der Anlage V, und nicht Ziffer 15.

dass zurückgehaltene Kautionen versteuert werden müssen.

Klar, weil Fremdvermögen eingezogen wird.

Wie wird das praktiziert?

Ganz einfach es geht in die Anlage V als Einnahme ein.

Entweder als Ersatz für nicht nicht erhaltene Miete, oder als Kostenersatz, weil es Kosten gab für die Renovierung der Wahnung.

Gilt das auch für Kautionen grundsätzlich?

Wenn sie einbehalten und/oder verrechnet werden natürlich.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung

Mikkey 
Beitragsersteller
 13.07.2025, 18:26

Ah ja, dann ist es entscheidend, dass ich diesen Teil der Kaution nicht aufgerechnet habe, sondern vor kurzer Zeit komplett Rückerstattet habe. Die Revision ist beim BFH gerade nicht erreichbar, aber die Argumentation, dass die Kaution nicht in meiner Verfügungsgewalt ist, finde ich eingängig.
Die alte Verwaltung hat es nicht geschafft, das Hausgeld für 2023 abzurechnen, deshalb kann ich die naturgemäß auch nicht dem Mieter belasten.