Ich habe dort vor knapp 3 Jahren einen kleineren 4-stelligen Betrag als Festgeld angelegt, der mit 4% verzinst wurde/wird. Die Zinsen wurden regelmäßig ausgewiesen und waren problemlos von einem Verrechnungskonto abziehbar. Darauf, dass das Festgeld Anfang Februar auslaufen wird, hat mich die Bank kürzlich per Mail hingewiesen. Ich habe keinen Grund zu der Annahme, dass ich den kompletten Betrag nach Fälligkeit nicht auf ein anderes Konto überweisen könnte.

Außerdem unterliegt die VTB ja der österreichischen Einlagensicherung.

Sollte ich eine negative Überraschung erleben, würde ich sie hier mitteilen. Aber dann gäbe es bestimmt längst andere Fälle dieser Art, und man hätte über die Presse davon erfahren.

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dauernd Termine mit dem derzeitigen Mieter ?

Dann warte doch mit der Neuvermietung, bis der alte Mieter ausgezogen ist. Ach so, ja, das kostet dich dann wahrscheinlich eine Monatsmiete. Dass der Makler den künftigen Mieter vermutlich zwei Monatsmieten kostet, kann dir schließlich egal sein. Hauptsache du kannst in der Zeit, die du sonst für die Präsentation der Wohnung aufwenden müsstest, genug Fotos schießen (s. Neujahrsposting von althaus).

Gehst du davon aus, dass die ersten Interessenten nach Besichtigung der Wohnung kein weiteres Interesse haben? Ist denn die Wohnung so schäbig oder einfach zu teuer? Anderenfalls ließen sich die Besichtigungstermine doch in sehr engem Rahmen halten.

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Natürlich: die Besitzer von Wettbüros!

Ich selbst habe zwar auch schon Glück damit gehabt. Zwei Drittel meines Vermögens stammen aus Sportwetten, und die laufenden Einkünfte aus diesem Kapital sind höher als meine sonstigen. Als "Erwerb" im Sinne eines stetigen Bestreitens des Lebensunterhalts kann man das aber dennoch nicht bezeichnen.

Es dürfte auch kaum möglich sein, denn es würde bei Verbreitung ja die Existenz der Wettanbieter gefährden, die sicher Mittel und Wege fänden, sich zur Wehr zu setzen, oder vom Markt verschwänden. Und dann?

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Wenn du bereit bist, Geld zwischen einem weiteren Konto (etwa dem der Kreditkarte) und dem Girokonto hin- und herzuschieben, ist das doch kein Problem: z. B. DKB (Verzinsung auf der VISA-Karte 1,05%).

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Aktien von Airbus. Das Unternehmen ist die nächsten 8-10 Jahre ausgelastet. Der Kurs ist zur Zeit, gemessen am Jahreshöchststand, relativ niedrig. Die Dividende soll kontinuierlich angehoben werden (in diesem Jahr um 25%).

Innerhalb von 5 Jahren wird sich gewiss ein günstiger Zeitpunkt zum Verkauf mit Gewinn finden, und die - allerdings bislang nicht sonderlich üppige - Dividende würdest du ja auch noch einstreichen.

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Es scheint die "getrennte" Veranlagung ab 2013 nicht mehr zu geben.

Eheleute haben nur noch die Wahl zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung.

Zum Unterschied zw. "getrennter" und "Einzel"veranlagung s.:

http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/getrennte-veranlagung.htm

Die Erwägungen für euren Fall dürften trotzdem die bleiben, die Gaenseliesel angestellt hat.

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Du kannst doch googeln - oder ?

http://www.vbl.de/de/versicherte/pflichtversicherung/vblklassik_002/leistungen/

Da findest du u.a. das hier:

Der Anspruch auf Witwen-, Witwer und Waisenrenten ist aus der Betriebsrente des/der Verstorbenen abgeleitet. Auch entsprechende Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Die Betriebsrente für Witwen, Witwer und Waisen wird aus der Betriebsrente des/der Verstorbenen errechnet. Hat der/die Verstorbene noch keine Betriebsrente bezogen, ist Berechnungsgrundlage die Betriebsrente, die der/die Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn er/sie im Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.

**Die Art (kleine/große Betriebsrente für Witwen/Witwer),**
die Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und
die Dauer des Anspruchs **richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

** Die Betriebsrente bei Bezug einer großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt

für die Witwe und den Witwer 60 Prozent (55 Prozent*)
für die Vollwaise 20 Prozent
für die Halbwaise 10 Prozent
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Aber Vorsicht: Anrechnungszeit ist nicht gleich Anrechnungszeit:

Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit. Ausbildungszeiten zwischen dem 17. und 25. Geburtstag (also maximal 8 Jahre) werden nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt.

Quelle: Wikipedia

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Was billy sagt, stimmt. Ich habe aber den Eindruck, du solltest dich noch ein bisschen genauer darüber informieren, wie das "Rausnehmen" finanztechnisch abläuft (Stichwort: "Wohnförderkonto").

Die bisher beste Seite, die ich dazu gefunden habe, ist diese:

http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotscher-estg-92a-verwendung-fuer-eine-selbst-genutzt-31-bedeutung-bestandsveraenderungen-und-uebertragung-des-wohnfoerderkontos_idesk_PI10413_HI1101839.html

Unter anderem findet man dort eine bisher anscheinend noch kaum bekannte Regelung, die für Leute von Interesse ist, die vorhaben, das Wohnförderkonto mit seiner jährlichen 2%-igen Verzinsung (die eine Belastung im Rentenalter darstellt) bereits vor der Verrentung wieder aufzulösen, um dann einen normalen Riester-Vertrag zu bedienen.

Ich stelle den Passus hier ein, damit weitere Interessenten sich ein Bild machen können: "Das Wohnförderkonto ist um Zahlungen zu vermindern, die der Zulageberechtigte auf einen eigenen kapitalbildenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1 AltZertG zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge leistet. Um die Erfassung sicherzustellen, treffen den Zulageberechtigten in diesem Fall besondere Mitteilungspflichten, falls der kapitalbildende Altersvorsorgevertrag bei einem anderen Anbieter geführt wird oder das Wohnförderkonto nach Vollabwicklung des Altersvorsorgevertrags bei der zentralen Stelle geführt wird. Die Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos stellen eine vorzeitige Rückzahlung geförderten Kapitals dar und gehören nicht zu den förderfähigen Altersvorsorgebeiträgen."

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Die Antwort von Primus ist in einem wichtigen Punkt nicht richtig und überholt. Das war der Stand ab Jan. 2012.

Seit dem 01.01.2014 gelten andere günstigere Regelungen, die von MadRampage und mir schon mehrfach erläutert worden und leicht zu ergoogeln sind.

Neben der gesetzlichen Beschränkung ("Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3 000 € auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden.") gilt auch zu beachten, dass selbst bei unschädlicher Verwendung der bisherige Anbieter eventuell eine Bearbeitungsgebühr (100/150 €) in Rechnung stellen kann. Dazu müsste man in den laufenden Vertrag hineinschauen.

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Für mich nicht.

Da du immer noch oder wieder nach Anlagen suchst: Ich habe dir vor ein paar Wochen, als du nach Anlagemöglichkeiten im Auftrag eines älteren Herrn gesucht hast, geraten, EADS (Airbus) - Aktien zu kaufen und 20T € zu 2% Zinsen auf ein Tagesgeldkonto bei Cortal Consors zu legen. Das war bei einem Aktienkurs um die 50 herum. Kurs heute: 57. Rat befolgt? Das war jedenfalls meine Anlagealternative.

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Hallo,

du bekommst - vermutlich im Februar - von der VBL eine "Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen...." zugesandt. Auf der Rückseite stehen Seiten- und Zeilenangabe der Anlage R für deine Eintragungen (vermutlich S. 2, ZZ. 31 bzw. 38). Also noch ein bisschen warten.

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Die üblichen Verdächtigen wie Tagesgeld oder Festgeld habe ich schon abgeklappert.

Auch in Verbindung mit einem Depot?

Bei uns hat jeder aus der Familie ein Depot knapp oberhalb des von der Bank für die Erzielung eines erhöhten Tagesgeldzinssatzes geforderten Schwellwertes. Leider haben die Banken (DAB/Cortal C.) die Höchstanlagesummen für die so begünstigten Tagesgelder zuletzt doch stark herabgesetzt, so dass ein 6-stelliger Betrag auf diese Weise von einer Person bei einer einzigen Bank nicht unterzubringen ist. Bei CC gibt es z. B. z.Z. bei einem Mindestdepot von 6.000 € 2% aufs TG, nach Depotwechsel 3%.

Als Aktie würde ich z. B. 200 (oder mehr) EADS nehmen. Airbus scheint ein Auftragspolster zu haben, das für die nächsten Jahre gute Geschäfte verspricht. Die Dividende war bislang eher mickrig, soll aber von Jahr zu Jahr angehoben werden. Riesige dauerhafte Ausschläge nach unten sind kaum zu befürchten - außer es kommt zu einem allgemeinen Kladderadatsch, aber dann...

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In Ergänzung zu dem Hinweis von Primus:

MadRampage nennt in seiner damaligen Antwort als Stichtag für die Veränderungen den 1.6.2013. Ich habe das Datum (glaube ich, aber einem schwirrt bei den vielen Daten auch schon einmal der Kopf) sonst nirgendwo wiedergefunden.

Allerdings informiert das Bundesfinanzministerium über Veränderungen zum 1.1.2014, die im vergangenen Juni beschlossen worden sind. Vielleicht ist das für dich auch dann noch interessant.

Textauszug:

2.5 „Wohn-Riester“: Mehr Flexibilität

Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz kommt es auch bei der Eigenheimrente (Wohn-Riester) zu weiteren Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen. Entnahmemöglichkeiten

Ab dem 1. Januar 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u. a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. Dies ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen. Entnahmebeträge

Zu weniger Bürokratie führt auch der Wegfall der prozentualen Grenzen bei den Kapitalentnahmen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden. Die prozentualen Grenzen führten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. So musste die Zulagenstelle beim Anbieter die Höhe des Altersvorsorgevermögens erfragen, um einen zutreffenden Entnahmebescheid erstellen zu können. Änderte sich die Höhe des Altersvorsorgevermögens (z. B. wegen eventueller Zinsgutschriften) zwischen dieser Auskunft und der Bescheiderteilung, war eine erneute Kommunikation zwischen Anbieter und Zulagenstelle erforderlich.

Diese Schwierigkeiten werden zukünftig vermieden. Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3 000 € auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden.

Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2013/07/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-die-gefoerderte-private-altersvorsorge.html

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Ist die Verfügung des Familienrichters denn nicht schon die Wohnungszuweisung?

Hat deine Ex überhaupt versucht, eine "unbillige Härte" geltend zu machen ?

Ich bin totaler Laie auf diesem Gebiet, aber nach deiner Darstellung klingt es so, als sei alles bereits entschieden.

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Das Entscheidende ist die Beitragsbemessungsgrenze. Warst/ bist du freiwillig versichert, zahlst du auch auf Kapitaleinkünfte, sonst nicht.

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4 Wochen lang kannst du problemlos Gäste bei dir beherbergen, ohne das anzeigen zu müssen.

Warum nennst du es "Untervermieteung" und verbuchst es nicht einfach ganz intern für dich unter "Beteiligung eines befreundeten Gastes an den laufenden Kosten". Natürlich solltest du auch keinen schriftlichen Vertrag abschließen.

Dein "Gast" wird doch nicht etwa für die 4 Wochen zum Einwohnermeldeamt laufen wollen - oder?

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Wie weist denn der Laden die erbrachte Dienstleistung und deine geleistete Teilzahlung nach?

Und: Lassen sich einzelne Posten aus der jetzt erstellten Rechnung/ Mahnung nicht zurückverfolgen?

Der Betrag fürs Nähen wird doch nicht zufällig genau so hoch sein wie der für den Stoff?

Ungewöhnlich finde ich, dass ein Teilbetrag ausstehen soll, ohne dass darauf bei der Aushändigung der Ware ein Hinweis gegeben worden wäre. Hast du denn bei der Aushändigung der Ware unterschrieben, dass noch ein Restbetrag offen ist?

Ich würde außerdem versuchen herauszubekommen, ob in diesem Laden nicht allgemein der Stoff vor der Auftragsvergabe bereits bezahlt wird und ob andere KundInnen darüber einen Zahlungsnachweis erhalten.

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Du musst doch auch ein Verrechnungskonto haben, auf dem der für den Kauf fällige Betrag abgezogen worden ist. Du wirkst so, als könntest du den tatsächlichen Kaufpreis pro Aktie auf dieser Basis errechnen. Das ist lediglich eine Dreisatz-Aufgabe.

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