Von wem erhalten Sie die Provision. Wenn von Ihrem Arbeitgeber, dann ist das ein Arbeitslohn der lohnversteuert und Sozialversicherung abgeführt werden muss. Ist es von anderen verschiedenen Unterneh mern, dann sind es gewerbliche Einkünfte, die bei der Stadt od.Gemeinde anzumelden ist. Ob nebenberuflich spielt keine Rolle, sobald man regelmäßig wiederkehrend,Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mit gewinnerzielungsabsicht Einkünfte erzielt, die nicht solche aus Land-u. Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Tätigkeit anzusehen sind. Da der Umsatz unter 17.500 € liegt, besteht Wahlrecht in der USt. Kleinunternehmer können gem. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzugabzug ausgeschlossen.

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Bei Unterstützung Bedürftiger sind sehr wohl die Einkünfte der Kinder in der Anlage Unterhalt (siehe Innenseite links unten) einzutragen. Hier sind auch der Gesamtwert des Vermögens der Kinder einzutragen. (z.B. Sparverträge, Festgelder, Bausparer) um nur einige Beispiele zu nennen. Denn damit wird geprüft, ob die unterhaltene Person auch wirklich bedürfigt ist.

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