Zahnarztkosten-- Übernahme durch Grundsicherung?

3 Antworten

Hallo,

ich denke auch, hier dürfte die

Härtefallregelung greifen.

Die Nichte sollte bei ihrer KK einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 55 Abs. 2 SGB V stellen.

Manche Krankenkassen stellen auch online ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Einfach mal googlen. Falls nicht, ein formloser Antrag tut es vorerst auch, sie bekommt die Formulare dann zugeschickt. Die Bearbeitung dauert halt länger.

Schau mal auf dieser Seite: http://www.betanet.de/betanetprint/soziales_recht/Zahnersatz-479.html

So wie ich das sehe, ist sie dann ein Härtefall, der unter 3.1 beschrieben ist. Die Krankenkasse muss bei Vorliegen der Härtefallvoraussetzungen nach § 55 Abs. 2 SGB V also vollständig zahlen.

Sicherheitshalber aber vor Beginn der Behandlung mit der Krankenkasse abklären und schriftlich bestätigen lassen.

Hallo, es wurde schon auf die Härtefallregelungen hingewiesen.

Das wird aber nur klappen, wenn es sich um eine sog. Regelversorgung handelt. Wenn die angestrebte Lösung darüber hinausgeht (z.B. große Brücke über 4 Zähne statt herausnehmbarem Gebiß), wird auch nur die Regelversorgung voll bezahlt.

Ist sie überhaupt in einer Krankenkasse ? Es gibt noch eine (abnehmende) Anzahl von Alt-Sozialhilfeempfängern, die direkte Hilfen vom Sozialamt bekommen.

Viel Glück

Barmer

Ja BKK.. Danke an alle !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

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