Rechte von Secuirty/Türstehern bei der Einlass-Kontrolle

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Die Reaktion der Türsteher (die meistens ohnehin minderbemittelte, stets gewaltbereite Halbaffen aus unteren Sozialschichtungen sind) war natürlich komplett rechtswidrig! Nicht, dass ich 'was gegen Sicherheitskräfte (bitte nicht "Security", denn wir sind hier in Deutschland) hätte -ich selbst arbeite seit 2005 im Sicherheitsdienst- Aber eine §34a GewO und eine Sachkundeprüfung haben diese zwei Vollpfosten sicher nicht gemacht!

1.) Das Festhalten einer Person ist Freiheitsberaubung. Punkt! 2.) Dazu gibt es natürlich begründete Ausnahmen, aber die müssen wie folgt aussehen:

Gruppe 1: a) Auf frischer (gesetzwidriger!!!) Tat betroffen (d.h. angetroffen) oder b) verfolgt

Gruppe 2: a) Identität nicht sofort feststellbar oder b) der Flucht verdächtig (es muss eine Flucht befürchtet werden)

Aus beiden Gruppen muss mindestens ein Sachverhalt zutreffen, damit eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO überhaupt zulässig ist. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass die Türsteher die Leibesvisite ohne Einverständnis durchgeführt haben - das machen die gerne! Ist grundsätzlich unzulässig und rechtswidrig. Sie dürfen den Gast fragen, ob er mit einer Durchsuchung einverstanden ist und wenn nicht, dürfen sie ihm den Zutritt verwehren. Das ist auch das Ende des Handlungsspielraums! Kennt man die Person z.b. namentlich oder weiß die Adresse, ist alles hinfällig und man muss sie laufen lassen.

Das Herausnehmen eines Portemonnaies aus der Tasche einer ohnehin schon widerrechtlich festgehaltenen Person ist eine gesetzwidrige Besitzaneignung, die als Diebstahl gewertet werden kann. Selbiges gilt für das entwenden der Drogen. Dass deren Besitz illegal ist, ändert nichts an der tatsache, dass besagte Person der rechtliche Besitzer ist.

Die einzigen zulässigen Methoden wären gewesen: Zutritt verwehren und nach dem Personalausweis fragen (bestimmt und mit fester Stimme - dann kommt der Tunichtgut nicht auf die Idee, dass er seinen Perso eigentlich niemandem außer den BOS/ Behörden mit Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zu zeigen hat). Wenn er dann nicht gewillt ist, sich auszuweisen oder versucht, zu fliehen, hat man u.U. das Recht, eine vorläufige Festnahme durchzuführen aber ALLES im Rahmen der Verhätnismäßigkeit der Mittel. D.h.: keine schwere oder übermäßige Gewaltanwendung, es sei denn, eine Notwehrsituation kommt auf. Aber auch hier muss auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel geachtet werden.

Die Personalienkontrolle darf ohnehin NUR die Polizei gegen den Willen des Festgenommenen durchführen. Natürlich werden besagte Möchtegern-Polizisten aussagen, der Mann sei gewalttätig geworden, wollte fliehen oder irgendetwas ähnliches. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob der illegale Besitz von Betäubungsmitteln als "Tat" gelten kann, bei der man betroffen (oder verfolgt) wird. Ich denke, das trifft im Eigentlichen nur auf aktive Handlungen wie Diebstahl/Raub, Körperverletzung, Sachbeschädigung und dergleichen zu. Diesbezüglich würd ich mal beim örtlichen Polizeirevier anfragen (nicht beim Anwalt, der nimmt dafür Geld).

Danke, das ist sehr Informativ. Bin leider noch Skeptisch ob da wirklich was bei heraus kommt, die Türsteher waren ja insgesamt ne ganze Gruppe, Zeugen hat die Person jedoch wie gesagt 2 befreundete und eine Neutrale ich werde der person auf jeden fall Raten Anzeige zu erstatten???

die türsteher werden sich wohl auf ihr recht zur jederman-festnahme berufen, das besagt, dass jederman eine person, die er bei einer straftat ertappt hat, festhalten darf. allerdings darf man sie nur solange festhalten, bis ihre identität geklärt ist. d.h. nach abnahme des personalausweises hätte man die person wieder gehen gelassen werden müssen.

auch aufgrund der geringen menge, die weit unter dem liegt, was normalerweise zur anklage gebracht wird (6-15 gramm), würde ich die türsteher wegen nötigung und körperverletzung anzeigen - diese geringe menge stellt nach meiner meinung eigentlich keinen straftatbestand dar.

am wichtigsten: man braucht sich von türstehern nicht durchsuchen zu lassen, sondern darf einfach weggehen. sie haben sich deshalb schuldig gemacht, egal, was bei der durchsuchung herauskam.

sie dürfen/müssen die drogen an sich nehmen.ist kein diebstahl weil es ja nur sichergestellt wird.auch dürfen sie,wie auch immer gegen ihren willen festgehalten werden ,denn der besitz ist eine straftat.die geldbörse dürfen sie nicht nehmen zur feststellung der personalien,denn dafür ist die polizei zuständig und befugt.die ruhigstellung der person war völlig korrekt zur eigenen sicherheit und der, der anderen gäste.sie hätten sogar handfesseln anlegen dürfen bis zum eintreffen der polizei.nur wie gesagt die geldbörsenaktion war nicht rechtens.

Hier kann der sog. Jedermannparagraph zur Anwendung kommen, bei dem der Augenzeuge einer Straftat den Täter bis zum Eintreffen der Polizei festhalten darf. Aber: zum einenbezweifele ich, dass es sich beim Besitz von 0,41g Cannabis um eine Straftat handelt, zum anderen hätte der Person die vorläufige festnahme explizit erklärt werden müssen und drittens ist die Nummer mit dem Personalausweis und dem Portemonai völlig daneben.

Ich würde u.U. eine Zivilklage auf Schadenersatz wegen Eingriffs in meine Persönlichkeitsrechte anstrengen und eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung stellen.

Aber: In dem Fall kann Dein Kumpel mit Hausverbot in der Disko rechnen. Die müssen nämlich nur reinlassen, wen sie auch drinnen haben wollen.

ja leute: lasst euch nicht erwischen!