Security und das Gesetz

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Sicherheitspersonal hat keinerlei Sonderrechte. Sie üben lediglich das Hausrecht in Vertretung ihres Auftraggebers aus, im Falle des Türstehers des Betreibers des Clubs oder der Disko. Ddabei dürfen sie das Hausrecht wie jeder Bürger auch durchsetzen: Wenn also jemand im Club/in der Disko "Scheiße macht" muss das weder der Betreiber noch die beauftragten Sicherheitsmitarbeiter dulden und sie dürfen denjenigen vor die Tür setzen. Widersetzt sich derjenige dann dagegen, womöglich auch noch tätlich, ist das eine Straftat (Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und ggf. Körperverletzung (§§ 223, 224 oder 226 StGB)), hier ist das Sicherheitspersonal natürlich berechtigt, diese zu unterbinden und den Straftäter im Zweifelsfall auch festzunehmen.

Man selbst darf ja rechtlich gesehen auch keinen auf der Straße gegen sein Willen gegen eine Wand drücken.

Wenn ein Straftäter auf frischer Tat angetroffen wird und dieser flüchten will ist jedermann befugt diesen vorläufig festzunehmen, und das natürlich auch gegen den Willen des Täters (§ 127 StPO). Wenn das bedeutet, dass man den Täter gegen eine Wand drücken muss damit er nicht flüchtet ist es durchaus legitim. Allerdings darf man nicht grundlos Gewalt ausüben: Wenn z.B. ein Gast eines Clubs aufgefordert wurde diesen zu verlassen und er kommt der Aufforderung friedlich nach darf ihn niemand gewaltsam irgendwo hin drücken.

Gegen ungerechtfertigte Angriffe darf man sich jedoch immer zur Wehr setzen - egal ob der Angreifer ein besoffener Hooligan oder ein Sicherheitsmitarbeiter und auch wenn es ein Polizist ist. Dabei greifen sowohl das Notwehr- und Notstandsrecht als im Fall eines angreifnden Polizisten im Dienst auch der Paragraph des Strafgesetzbuches, der eigentlich den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Strafe stellt: Absatz 3 vom § 113 StGB sagt nämlich, dass Widerstandshandlungen nicht strafbar sind, wenn die durchgeführte Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Die Durchsetzung des Hausrechtes ist allerdings kein ungerechtferitgter Angriff gegen den man sich (tätlich) zur Wehr setzen darf.

Die haben Hausrecht und dürfen Dich auch anpacken. Du als normaler Bürger darfst aber auch auf der Strasse jemanden vorläufig festnehmen, wenn Du ihn bei einer Straftat beobachtest. Solange bis die Polizei da ist!

An Deiner Stelle würde ich mich mal über Deine Bürgerrechte und Pflichten informieren. Du hast ja scheinbar überhaupt keine Ahnung davon, wer was und wann darf!

Dieses Portal ist dazu gedacht Fragen zu stellen und so hab ich mich theoretisch gesehen ja Informiert...

Wenn man sich angemessen verhält bekommt man auch keinen Ärger mit dem Türsteher.Anfassen und rausschmeissen kommt erst dann in Frage,wenn man sich daneben benimmt und die anderen Gäste anpöpelt.Die meisten Menschen wissen eben nicht wann sie mit dem Alkohol aufhören sollten.

"Jedermann-Festnahmerecht" §127 StPO

Türsteher haben Sonderrechte,bis zu einem gewissen Grad.Sie dürfen Menschen anpacken und an die Luft befördern.Sie sind dafür eingestellt worden.Man sollte sich nicht dagegen wehren,da ansonsten die Polizei anrückt.

Türsteher haben Sonderrechte

Unfug. Türsteher und anderes Sicherheitspersonal haben keine Sonderrechte.

@oliberlin

sie haben Sonderrechte,vom Besitzer oder Eigentümer der Objekte.Außerdem solltest Du wissen,dass sie meistens Hand in Hand mit der Polizei arbeiten.

@blackcat007

Nichts desto trotz haben sie keine Sonderrechte. Auch die Zusammenarbeit mit der Polizei führt noch nicht dazu, dass Sicherheitsmitarbeiter ähnliche Rechte wie diese haben. Jedermann ist berechtigt sein Hausrecht wahrzunehmen, das ist kein Sonderrecht. Genauso darf jedermann Festnahmen durchführen wenn ein Straftäter auf frischer Tat angetroffen wird und sich aus dem Staub machen will - auch kein Sonderrecht.

Ein Sonderrecht wäre es z.B. wenn sie Besucher der Diskothek auch gegen ihren Willen durchsuchen dürften: Nachschauen dürfen sie aber nur durchführen, wenn der Besucher dem zustimmt. Die Polizei dürfte das bei Vorkontrollen von Veranstaltungen auch dann tun, wenn der Teilnehmer nicht zustimmt, Sicherheitspersonal hat dann lediglich das Recht denjenigen abzuweisen und nicht hinein zu lassen. Nicht einmal der Ladendetektiv hat das Recht, einen Verdächtigen dazu zu zwingen seine Taschen zu entleeren, er muss hierzu ebenfalls die Polizei hinzuziehen.