Darf die Polizei die Tür gewaltsam öffnen?

11 Antworten

Nein, dürfen sie nicht. Nur wenn sie einen begründeten Verdacht hätten, dass diese Person sich tatsächlich in der Wohnung befindet UND diese Peron sich in Gefahr befindet, da sie z.B. einen Suizid angedroht hat oder von ihr Gefahr für andere Personen ausgeht. Sprich immer nur wenn Gefahr in Verzug ist.

Quatsch und schlichtweg  falsch.

§ 41 PolG NRW – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. 1.
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,
@Still

Lies mal deine eigenen Angaben bzw. verstehe diese!!! Wir reden hier von vermissten Personen und nicht von Straftätern oder mutmaßlichen Straftätern - worauf sich deine Verweise beziehen. Und dann führst du auch noch ein Landesgesetz an- von NRW lese ich aber in der Frage nichts. Spare dir also deine dämlichen Kommentare, wenn du keine Ahnung hast!!!

@DerJoergi

Ahung ist was für Dumme: ich habe Wissen!

Deine Antwort besteht aus Ahnung und wurde entsprechend von mir richtig kommentiert.

Das kann vorkommen, wenn die Polizei diese Dringlichkeit sieht. Später kann/muss das dann ein Gericht klären, ob das im Verhältnis stand.

Kommt immer gut, wenn man mit der Polizei zusammenarbeitet :).

PS: Besonders schnell ist die Türe offen, wenn es um Steuersachen geht, hihi.

z.B. § 41 POLG NRW

gleich im ersten Absatz ist dein Beispiel genannt.

Also: versteck das Kind nicht bei dir, sonst bleiben die Kosten an dir hängen.

Statt hier blöd zu kommentieren solltest du mal besser recherchieren. Zum einen führst du ein Landesgesetz an- wer redet denn von NRW? Zum anderen bezieht sich der Paragraph auf Straftäter oder mögliche Straftäter, nicht aber auf vermisste Personen. Wenn man keine Ahnung hat einfach mal die Fre**e halten!

@DerJoergi

Es wäre schön, wenn du deine Ratschläge selbst beherzigen würdest.

  1. Polizei ist Ländersache und die Polizeigesetze sind nahezu deckungsgleich.
  2. bezieht sich § 35 auf die Ingewahrsamnahme und das trifft auf vermißte Jugendlich zu.

Nur sofern Gefahr im Verzug besteht, andernfalls brauchen sie einen Gerichtsbeschluss.

Ok wenn jetzt der Verdacht von den Eltern geäußert wird müssen sie dann auf diesen Verdacht hin handeln oder können die auch sagen die sehen keine Gefahr im Verzug oder Gefahr für Leib und Leben

@melili200717

Das liegt alles auch im Ermessen der Beamten (unter Anderem auch, ob sie der Aussage des Anzeigeersatatters Glauben schenken).

Schildere den Sachverhalt mal etwas komkreter.

Also wenn eine minderjährige von zu Hause abhaut und zu einem von den Eltern angezeigten Mann geht darf die Polizei dann die Tür gewaltsam öffnen wenn nicht auf gemacht wird

@melili200717

Wenn sie diesen Verdacht für begründet hält und sie davon ausgeht, dass dem Mädchen Gefahr droht, sofern nicht unvermittelt eingeschritten wird.

Trifft nur letzteres nicht zu, wird sich die Polizei aber auch einen Gerichtsbeschluss holen und die Wohnung dann aufbrechen.

@asdundab

Eine Gefahr muß noch nicht einmal bestehen. Eine gesuchte Person befindet sich tatsächlich in der Wohung reicht vollkommen aus.

@Still
"Eine gesuchte Person befindet sich tatsächlich in der Wohung reicht vollkommen aus."

Dann aber nur mit Gerichtsbeschluss. (Den werden sie da aber auch sehr schnell bekommen)

Denn für das unvermittelte Einschtreiten ohne Gerichtsbeschluss zum Eindringen in eine fremde Wohnung ist Gefahr im Verzug erforderlich, wobei diese die Polizei in einem solchen Fall wohl auch schon recht schnell für erfüllt halten wird.

Ok

Im Notfall ja.

Haben sie letztens bei meinem Onkel gemacht, da er seit 3 Tagen in der Hitze verschwunden war.. Schlüssel hatte keiner.

Also sind sie rein, nachdem weiterhin keiner aufmachte, und haben ihn gefunden :-S

PS: ausschlaggebend war hier, dass schon 3 Tage vergangen waren, in denen ihn keiner sah, er nicht ans Telefon ging