Ab wann erhält man Kinderzuschlag und Wohngeld?

2 Antworten

Im Internet findest du für beide Leistungen einen entsprechend kostenlosen Rechner.

Für beide Leistungen gibt es ein Mindesteinkommen, dieses erreichst du mit deinem Einkommen schon einmal.

Beim Wohngeld liegt das bei 80 % des Bedarfs nach dem SGB - ll, also von dem, was euch bei Bedürftigkeit an ALG - 2 ( Hartz - lV bzw. Sozialgeld für Kinder unter 15 ) ohne eigenem Einkommen zustehen würde.

Das wären dann derzeit für dich min. 432 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + 12 % Alleinerziehenden Mehrbedarf von diesen 432 € + 308 € Regelbedarf Kind von 6 - 13 Jahre + eure KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete von 555 €, ohne dem monatlichen Abschlag für normalen Haushaltsstrom und von dieser Summe dann min. 80 %.

Euer Gesamtbedarf würde dann derzeit bei min. 1346,84 € liegen, da erreichst du diese min. 80 % locker.

Für den Kinderzuschlag sind für alleinerziehende min. 600 € und für Paare min. 900 € Brutto Mindesteinkommen erforderlich, der max. Kinderzuschlag liegt derzeit pro Kind bei 185 €.

Ein Anspruch kann aber nur dann bestehen, wenn man mit seinem anrechenbarem Einkommen + Wohngeld dann keinen Anspruch mehr auf Leistungen vom Jobcenter hätte, also seinen Grundbedarf nach dem SGB - ll damit decken könnte.

Bei diesem Einkommen und Kindergeld von derzeit 204 € und ab 2021 von 219 € + Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt kämen ja auch noch dazu, mit UVG - kämen also derzeit noch 220 € dazu.

Damit kommst du dann ja insgesamt auf min. derzeit 1790 € Netto + min. 424 € = min. 2214 € und da wirst du weder Anspruch auf Wohngeld, noch auf Kinderzuschlag haben und auch Leistungen vom Jobcenter stünden dir nicht zu.

Kannst du aber ja alles selber berechnen lassen, einen kostenlosen ALG - 2 Rechner findest du auch im Internet.

Denn mit eurem derzeit gerundeten Mindestbedarf nach dem SGB - ll von ca. 1350 €, liegst du mit eurem Einkommen von derzeit min. 2214 € um mehrere hundert Euro über eurem SGB - ll Bedarf, selbst wenn ich den Freibetrag nach § 11 b SGB - ll auf dein Erwerbseinkommen von max. 330 € von deinem Nettoeinkommen abziehen würde, blieben noch um die 1900 € anrechenbares Einkommen.

Würden dann immer noch etwa 550 € über eurem zustehenden Bedarf sein.