Was steht mir als alleinerziehende mit einem P Konto zur Verfügung

6 Antworten

Du musst den Freibetrag auf deinen Konto erhöhen lassen,1028 für eine Person und für jede weitere Person der du zu Unterhalt verpflichtet bist 387€ und 184€ Kindergeld.Müsste also bei dir um die 1600€.Das lässt du dir bestättigen ,von einer Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt.Dann bei deiner Bak einreichen ,dann kannst du über diesen Betrag verfügen in der Höhe.

Bekommst Du für Deinen Sohn keinen Unterhalt vom Vater?

Wie das genau mit diesen P-Konten funktioniert, kann ich Dir leider auch nicht sagen. Allerdings bekomme ich bei Deinen Ausführungen das Gefühl, finanziell wärst Du besser mit Hartz IV dran, da würde dann die Miete komplett übernommen - traurig aber wahr! Grad Geringverdiener sind sehr oft die Gelackmeierten...:-(

Ja das mag sein aber ich möchte ein Vorbild für mein Kind sein und nicht zu Hause sitzen weisst du. Nein Unterhalt bekomme ich nicht vom Vater. Ich bekam damals von der Unterhaltsvorschusskasse Geld aber das ist ausgelaufen.

@apachenlady

Sorry aber Harz4 und zu Hause rumsitzen sind zwei völlig verschiedene Dinge. Du kannst auch wenn du arbeitest Lohnaufstockung beantragen, wenn dein Lohn und die andern Zahlungen vom Amt ( z.B. Wohngeld ) nicht ausreichen. Dann wird ausgerechnet was ihr für eine normale Lebensführung braucht und was durch eigene Mittel ( sprich Lohn ) reinkommt und den Rest bekommst du dann vom Staat. Ich versteh deine Haltung, aber sieh auf der andern Seite auch die Möglichkeiten die du deinem Kind nimmst, weil es vieleicht nicht ins Kino gehen kann oder sich ein Buch für den Unterricht holen kann.

...lies mal hier und dann klär bitte mit Deiner Bank ab, ob der Dir zur Verfügung stehende Betrag nicht unterschritten ist - es ist in diesem Artikel von je Person pro Haushalt die Rede und grundsätzlich stehen Dir 1.028,89 Euro zur Verfügung, für Deinen Sohn wird der Betrag dann erhöht. Und Kindergeld ist u.U. auch auszahlbar!

Lies Dich in den Artikel einfach mal ein!

Alles Gute

@auchmama

Ich weiss nicht wo ich nachlesen soll. Hast du einen Link geschickt? Dann ist der leider nicht sichtbar. Ist aber sehr lieb von dir das dudich bemühst mir zu helfen. Ja vielleicht sollte ich einfach mal zu Sparkasse gehen und nachfragen.

Du hast Recht, Wohngeld ist nicht pfändbar. Aber wer sagt denn, dass es das Wohngeld ist, das du nicht ausgezahlt bekommst. Es ist ein Teil deines Nettogehalts.

Allerdings handelt es sich bei der Fragestellerin um einen Geringverdiener und die Freibeträge liegen weitaus höher! Hier ein Beispiel, von besser verdienenden Personen! Rein von der Logik liegt die Fragestellerin mit Kind unterhalb der Pfändungsgrenze. Sie ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig:

Berechnungsbeispiel für eine Mutter mit einem 10-jährigen Kind und einem monatliches Nettoeinkommen von € 1.707. Bei einer Unterhaltspflicht für ein Kind können bei ihr € 141,95 gepfändet werden. Der Gläubiger erhält vom Arbeitgeber € 141,95 und die Mutter die restlichen € 1.565,05.

Quelle: http://www.recht-griffig.de/service-schulden/pfaendung

Wenn lt. diesem Link weder Mietzuschuss noch Kindergeld pfändungsfähig sind, ist der Betrag, über den die Mutter frei verfügen kann, zu niedrig angesetzt!

@auchmama

Geringverdiener haben keine 850 EUR netto. Die Grenze liegt seit 2013 bei 450 EUR.

Ihnen stehen mit einem P-Konto zunächst € 1.028,89 als mtl. Pfändungsgrundfreibetrag auf einem P-Konto zu.

Zudem können Sie eine Erhöhung beantragen (am besten mit dem Formular unter http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/uploads/media/AG-SBV_P-Konto_Bescheinigung_2011.pdf). Wegen Unterhaltsverpflichtung für eine Person können Sie damit eine Erhöhung um € 387,22 mtl. sowie € 184,00 für das Kindergeld beantragen. Ergibt schon € 1.600,11 im Monat (und ist so vielfach praxiserprobt). Für den Kinderzuschalg müsste dies nach § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO ebenfalls (Zeile 42 u. 43 dieses Formulars) funktionieren; egibt weitere € 140,00 oder ins. dann € 1.740,11. Nachdem Sie nur Einnahmen von insg. € 1.331,00 mtl. angegeben haben, brauchen Sie rechnerisch sonst nichts mehr machen. Evtl. können Sie aber versuchen, entweder einen Beschluß des zuständigen Vollstreckungsgericht auf individuelle Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850k Abs. 4 ZPO zu bekommen (wohl nicht sicher - eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages findet normal nicht statt, wenn Wohngeld, Erziehungsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Diese Beträge sind nur unpfändbar, wenn die Pfändung bei der auszahlenden Stelle erfolgt. Gehen die Beträge auf das Konto des Schuldners, sind sie pfändbar, soweit sie zusammengerechnet mit den gesamten Einkünften den Freibetrag übersteigen.) oder Sie veranlassen die Wohngeldstelle, die € 157,00 mtl. Wohngeld direkt an den Vermieter zu überweisen. Dann gibt es hier keine Anrechnung auf den Pfändungsfreibetrag im Falle einer Kontopfändung.

Wenn du ein P Konto hast, bedeutet das dir alles Geld was über der Grenze liegt gepfändet werden kann auch Kindergeld, Wohngeld oder Harz4. Es gibt keine Zahlungen mehr die Pfändungssicher sind wie es früher bei Zahlungen vom Amt der fall war. Auf der andern Seite kann dir aber auch dein Lohn nicht mehr gepfändet werden, sollange du unter der Grenze bist.

Erstmal Danke für deine Antwort aber es kann doch nicht sein das ich mit meinem 12 Jahre altem Sohn von 1168 Euro leben soll. meine Miete liegt ja schon bei 475 Euro und wenn man noch Strom zuzählt von 70 Euro im Monat und Fahrkarten für uns das sind dann nochmal 109 Euro von was soll man da noch leben?

Zumindest was das Wohngeld betrifft weiß ich sicher, dass das nicht pfändbar ist. Aber es wird ja auch nicht gepfändet. Es ist Bestandteil des Verfügungsrahmens. Einbehalten wird ein Teil des Nettogehalts.

@Sommerloch2010

Einbehalten wird ein Teil des Nettogehalts.

Was bitte kann man denn von 850 Euro noch einbehalten?

@Sommerloch2010

Das mit dem Wohngeld war früher so. Heute kann jeder bei seiner Bank ein P Konto beantragen und hat dann bis Summe X Pfändungsschutz auf sein Guthaben.