Wird ein Barscheck zum Bezahlen in einem Geschäft noch akzeptiert?

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Der Standardfall bei Schecks ist der sogenannte Überbringer- oder Inhaberscheck, die Formulierung auf dem Scheck lautet dann Zahlen Sie (...) an xxx oder Überbringer. Ein solcher Scheck kann von jedem Inhaber vorgelegt oder zur Gutschrift eingereicht werden. Die Bank muß die Berechtigung des Inhabers nicht prüfen. Der Überbringerscheck kann auch bei der kontoführenden Stelle vom Überbringer in bar eingelöst werden. Ein Inhaberscheck kann ohne weitere Formalien per Einigung und Übergabe weitergegeben werden. Deshalb wird man Probleme mit der Akzeptanz haben.

Aber: Die Bundesbank/Landeszentralbank hat das Recht, Schecks zu bestätigen und damit deren Zahlung zu garantieren. Solche Schecks benötigt man zB bei Gericht, wenn man bei einer Versteigerung mitmacht (und kein Bargeld mitnimmt). Bestätigte LZB-Schecks (Par 23 Bundesbankgesetz) erhält man bei seiner Bank gegen ein Entgelt. Die Bank zieht dann einen Scheck auf ihr eigenes LZB-Konto und läßt durch die LZB den Bestätigungsvermerk anbringen. Natürlich hat die Bank vorher das Geld vom Konto belastet oder gesperrt, zu dessen Zahlung sie sich mit dem LZB-Scheck aus ihrem eigenen Guthaben verpflichtet. Bei der bestätigenden LZB-Niederlassung kann dieser Scheck dann bar eingelöst werden, bei anderen Niederlassungen nur zur Gutschrift eingereicht werden. Damit auch diese nicht ewig als "Ersatzgeld" im Wirtschaftskreislauf schwimmen gilt die Bestätigung nur 8 Tage, danach wird der Scheck wie ein unbestätigter Scheck behandelt. Nach 15 Tagen (ab Ausstellungsdatum) wird der Scheckbetrag dem Koto des Ausstellers wieder gutgeschrieben, wenn der Scheck bis dahin nicht vorgekommen ist.