Wieviel Prozent der Bausumme können/ sollten zurückgehalten werden?

2 Antworten

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Nach der Endabnahme sind bis zu 5 % als Garantierückstellung möglich, die aber regelmäßig vomBauunternehmer als Bankbürgschaft erbracht werden und dann gezahlt werden müssen.

Solange die Endabnahme nicht erfolgt ist, kann die Zahlung komplett gestoppt werden, oder genauer, in Höhe der zu erwartenden Kosten für die sachgemäße Fertigstellung.

Mikkey 
Fragesteller
 24.06.2017, 20:52

Angenommen, die unfertigen Dinge sind am Tag der Abnahme erledigt. - Dass dann von der Sonderwunsch-Restzahlung einbehalten wird, stellt kein Problem dar? Für Behebung der bisher gefundenen Mängel würde das reichen.

Wird auch für noch nicht entdeckte Mängel Geld zurückgehalten oder ist das ein Gerücht?

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wfwbinder  24.06.2017, 21:49
@Mikkey

Wenn es grundsätzlich alles erledigt ist, dann ist nur der Gewährleistungsrücklage gem. VOB in Höhe von 5 % zulässig.

Nur wenn es wirkliche Nacharbeiten gibt, darf extra zurück gehalten werden.

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Mikkey 
Fragesteller
 25.06.2017, 11:54
@wfwbinder

Auf Nachfrage hat sich herausgestellt, dass der Vertrag nicht dem VOB sondern dem BGB unterliegt. Das BGB sieht in $632a auch so einen Einbehalt vor, wenn nicht entsprechende Sicherheit geleistet wird. Ist das so OK?

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Bevor man streitet sollte man "reden". Du schreibst geringfügige Mängel und später wesentlichen Mängel - was denn nun. Max die Summe die man für die Mängelbescheitigung braucht. Ich würde die Abnahme einfach widerholen wenn die fertig sind. Ansonst verhält man Sie so wie es im Vertrag steht. Fertig bauen, abnehmen, zahlen. Dann ist der Bauunternehmer erst mal am Zug. Das kann ja kaum wochen dauern unwesentliche Mängel abzustellen

Mikkey 
Fragesteller
 25.06.2017, 18:53

Es geht doch überhaupt (noch) nicht um Streit. Das Reden wird demnächst bei der Abnahme des Sondereigentums praktiziert.

"Wesentlich" unter den Mängeln bezieht sich auf die Menge, sorry für die Ungenauigkeit.

Wenn alles gezahlt wird, bleibt kein Druckmittel mehr, den Bauträger zur Behebung der restlichen Mängel zu bewegen. Der Bauträger ist dann eben nicht "am Zug", sondern braucht nur noch seinen Gewinn zu kalkulieren.

Der §632a (3) BGB ist doch dafür da, einen Puffer dafür zu haben, wenn abschließende Arbeiten nicht oder stark verzögert durchgeführt werden.

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