Wie werden offene Rechnungen bei Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit wegen Umzug ins Ausland behandelt?
Hallo,
ich arbeite freiberuflich als Übersetzer und werde meinen Wohnsitz in einen Nicht-EU-Staat verlegen. Bei der Steuererklärung für dieses Jahr werden dann ja nur meine deutschen Eiinkünfte, die bis zu meinem Wohnsitzwechsel und der Abmeldung beim Finanzamt erzielt wurden, in Deutschland versteuert, wobei meine ausländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden. Wie verhält es sich dann mit Rechnungen, die zwar mit deutscher Steuernummer gestellt wurde, aber erst nach dem Abmeldung bezahl werden? Ich verwende die Ist-Besteuerung.
2 Antworten
Das ist eine Betriebsaufgabe, für die eigentlich eine (Aufgabe-)Bilanz zu erstellen ist, auf die aber oftmals bei Freiberuflern verzichtet werden kann.
Gleichwohl müssen offene Beträge dann als Einnahme gebucht werden, egal wann sie gezahlt werden.
Das sind ja zwei verschiedene Dinge:
- Eine Betriebsaufgabe
- Wegzug ins Ausland
Und weil es zwei verschiedeene Dinge sind, müssen sie auch einzeln betrachtet werden.
So ist die Betriebsaufgabe eine ganz normale. Das heißt, die Forderungen und Verbindlichkeiten werden mit ihren Verkehrswerten bewertet und das Anlagevermögen auch. Zu Verkehrswerten (Fachbegriff ist Teilwert) werden alle diese Dinge entnommen. Dabei führen die noch offenen Forderungen zu einem Gewinn, die noch offenen Verbindlichkeiten zu einem Verlust und die Entnahme des Anlagevermögens je nach Buchwert und Teilwert zu Gewinn oder Verlust. Der Aufgabegewinn unterliegt einer besonderen Besteuerung nach §§ 16, 34 EStG.
Also alles wie immer.
Der Wegzug ins Ausland hat mit der Betriebsaufgabe nichts zu tun. Den Progressionsvorbehalt hast du schon richtig erkannt.