Freelancer ohne Wohnsitz in Deutschland

1 Antwort

Also trenne erstmal 2014 von 2015.

In 2014:

Wohnsitz in "D" also unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig.

Umsatzsteuer = Kleinunternehmer

Messeeinsatz gehört zum Gewerbe, also eigenltich kein Problem das auch so abzurechnen. Was für eine Tätigkeit überhaupt als Freelancer. Das geht ja von Kamerafrau bis Privatdetektiv.

OK, irgendwann im Oktober abmelden, um die Krankenversicherung zu sparen.

Steuererklärung muss aber ggf. in "D" abgegeben werden. Die Einkünfte aus den letzten 3 Monaten könnten hier steuerpflichtig sein, oder dem Progressiosnvorbehalt unterliegen.

2015:

Kein Wohnsitz hier, also beschränkte Steuerpflicht, wenn es hier Einkünfte gibt.

Wohnsitz in einem Drittland.

Wir wissen nicht die Leistungen, die Du erbringst, wir wissen nicht aus welchem Land, wir kennen nicht Deinen Auftraggeber.

Wie sollen wir Dir sagen, was mit der Steuer ist?

Ziemlich sicher ist, keine Steuer in Deutschland, aber was ist schon sicher?

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Für die Werbeagentur arbeite als Grafikdesigner :) Also ein als Freiberuflich geltender Job.

Bezüglich der Messejobs: Muss ich wegen den 2 Jobs tatsächlich ein Gewerbe anmelden, ich habe mal wo gelesen das man als Privatperson Rechnungen ausstellen kann, ohne eine Gewerbe angemeldet zu haben, man dies aber nur in der Steuererklärungen angeben muss.

2015: Mein Arbeitgeber kennt mich ja weil ich bei ihm als Werksstudent gearbeitet habe und er würde mich gern weiter beschäftigen, da ich aber im Ausland bin kann dies nur Auftragbezogen ausfallen, da ich und er nicht wissen wir es zeitlich passt bzw. wieviel arbeit er für mich hat.

Danke schonmal für die erste Antwort!

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@Puffichen

Natürlich musst Du für die Messejobs kein Gewerbe anmelden. Rechnungen kannst Du schreiben. Du bist ja schon Unternehmerin, wenn auch Kleinunternehmerin.

Für Deine Grafikleistungen kann ich nur auf § 3a, Abs. 2 UStG Hinweisen, dass Ort der Leistung, dort ist, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, also Deutschland. Und die Steuer muss der Leistungsempfänger abführen (und kann sie wieder als Vorsteuer abziehen), gem. § 13 b UStG. Reverse Charge.

Also berechnest Du an ihn netto, ohne Steuer.

FRag mich bitte nicht, wie es in Deinem dann Wohnsitzland ist, dass hast Du nicht verraten.

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Umsatzsteuer = Kleinunternehmer

Nein. Bitte Voraussetzungen prüfen. Der Unternehmer muss ein im Inland ansässiger Unternehmer sein.

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@EnnoBecker

Noch ist sie ja noch hier.

Ein Problem könne es geben, wenn Sie ab Okt. Nov. Leistungen abrechnet, für die Reverse Charge gilt.

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@wfwbinder

Was aber eine interessante Frage zur KU-Schaft aufwirft. Da sie ohne inländische Ansässigkeit kein KU sein kann, ist die Frage, ob sie dann bis September überhaupt KU ist.

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@EnnoBecker

Ich habe mit der Krankenkasse telefoniert, muss den Wohnsitz nicht abmelden um die Beiträge nicht zu zahlen, d.h. ich bleibe gemeldet.

Das Finanzamt sagt ich soll den Fragebogen zum Freiberufler ausfüllen und mich damit anmelden. Auf den Job als Freiberuflicher Grafikdesigner kann ich dann auch die zwei Messejobs als "einmalige Tätigkeiten" laufen lassen und einfach bei der Abgabe der Steuererklärung mitangeben. Das Ausland brauche ich nicht zu beachten, insofern ich in Deutschland gemeldet bleibe.

Ich hoffe das passt dann alles so :)

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