Virtuelle Persönliche Assistenz - Was muss ich beachten?

3 Antworten

Hallo cherrykiss, ich bin zufaellig auf diese Diskussion gestossen.

Danke, dass Du diese Fragen gestellt hast. Da ich mich in einer aehnlichen Situation befinde, wuerde mich interessieren, ob Du ein Gewerbe in Deutschland anmelden musstes oder das Finanzamt Dich als Freiberufler eingestuft hat?

Waere wirklich sehr nett, wenn Du mir antworten wuerdest obwohl Deine Frage schon lange her ist. Viele Gruesse.

Erst mal eine neugierige Gegenfrage: Was macht ein virtueller persönlicher Assistent eigentlich? Muss ich mir diese Tätigkeit ungefähr so vorstellen wie Zaibunissa in Bodo Kirchhoffs Roman "Erinnerungen an meinen Porsche"? Man hat irgendein Problem, mailt es seinem virtuellen persönlichen Assistenten und - zack! - zehn Minuten später klingelt es und die Lösung des Problems steht vor der Tür?

Wie auch immer - zur Beantwortung deiner Frage, die ja vorrangig auf die Umsatzsteuer schielt - müssen wir beim Ort deiner Leistung ansetzen; also an jenem Ort, wo du nach dem Willen des Gesetzes - ggf. virtuell - tätig wirst.

Und da gilt § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG: "Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird ... an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt." Wofür ist das wichtig? Um zu entscheiden, welches Land eigentlich auf deine virtuelle Assistenz Umsatzsteuer erheben darf. Da einer deiner Kunden (der Deutsche) also inländischer Unternehmer sind, wirst du - nur insoweit! - in den (virtuellen) Augen des Gesetzes also im Inland tätig und der hiesige Fiskus darf dafür kassieren. Nachdem das geklärt ist, stellt sich dir nun zu Recht die Frage nach deinem umsatzsteuerlichen Status.

Du hast dich im Sachverhalt als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin geoutet. Zwar hast du bezüglich der Einhaltung der dafür geltenden Umsatzgrenzen nichts geschrieben; aber gehen wir mal davon aus, dass diese eingehalten seien. Dann wäre deine Rechnungslegung korrekt. Du hättest dann nur einmal jährlich eine Kleinunternehmer-Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Anders wäre es, wenn du mit deinem Umsatz die Kleinunternehmergrenzen sprengen würdest und deine Tätigkeit dadurch in Deutschland umsatzsteuerpflichtig würde. Dann käme nämlich § 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG ins Spiel. Dann müsstest du wie bisher deine Rechnungen brutto für netto schreiben, aber die deutschen Kunden müssten auf das Netto 19 % MWSt. berechnen und - nicht etwa an dich, sondern: - an das deutsche Finanzamt abführen. Das heißt, die Umsatzsteuer auf deine Leistungen würde nicht, wie sonst üblich, erst den Umweg über dich machen, sondern sie ginge direkt an das FA. Und auf diese Verpflichtung deiner Kunden müsstest du sie durch einen entsprechenden Hinweis auf deinen Rechnungen auf den § 13b UStG (anstelle § 19 UStG) aufmerksam machen.

Spannender ist die Frage deiner Ertragsteuerpflicht. Für mich liest sich deine Sachverhaltsbeschreibung so, als ob du Deutschland, wenn überhaupt, dann nur auf Google earth o. ä. siehst, aber so gut wie nie hier bist (außer wenn du ab Juni dich wieder hierzulande einloggst). Dann dürfte nämlich ein Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich deiner Unternehmensgewinne ausscheiden - ungeachtet dessen, dass du evtl. in Deutschland noch unbeschränkt steuerpflichtig bist. Der erste Teil meines vorigen Satzes spielt in die Praxis der Doppelbesteuerungsabkommen rein, über die ich mich hier mal nicht tiefergehend auslassen will, zumal ich ja nicht weiß, wo konkret du im weiten virtuellen Raum ansässig bist (Indien? Brasilien? Fidschi?). Das "evtl." im letzten Teil meines Satzes bezieht sich auf deine Info, dass du in Deutschland noch mit Wohnsitz gemeldet seiest. Schön, wenn das so ist, aber was will das schon heißen? Für die unbeschränkte Steuerpflicht kommt es nicht darauf an, wo du mit was gemeldet bist, sondern ob du in Deutschland tatsächlich noch einen Wohnsitz hast oder nicht (melden kann man ja schließlich viel, wenn der Tag lang ist).

Wie gesagt: Liegt das Besteuerungsrecht im Ausland, musst du dir über eine Besteuerung in Deutschland keine Gedanken machen und über eine Gewerbeanmeldung schon gar nicht, denn im Bereich keiner einzigen inländischen Gemeinde unterhältst du ja eine Betriebsstätte *).


*) Es sei denn, in Bielefeld. Von Bielefeld heißt es ja auch immer, dass es das gar nicht gibt; also ist es ja auch irgendwie virtuell - oder?

Ich danke euch für eure Antworten.

Habe jetzt dem Finanzamt diese Frage indirekt gestellt. Denn es stellt sich evtl. auch noch die Frage, ob ich Freiberufler bin oder nicht.

blackleather: Ich kann Dir sagen, was ich alles mache. Übersetzungen, Briefe schreiben, Rechnungen schreiben, Präsentationen und Videos erstellen, Webseiten optimieren, Webseitentexte neu schreiben, Adresslisten pflegen, bei IT-Problemen helfen, usw.

Ich werde nicht über diese 17.500 EUR im Jahr kommen. Darüber habe ich mich auch bereits informiert. Also würde wenn die Kleinunternehmerregelung gelten für mich. Allerdings habe ich ja mit der Arbeit erst hier (in Kambodscha) angefangen. Wie soll ich nun von hier ein Kleinunternehmen anmelden? :( Denn der Gdanke, so Geld zu verdienen kam mir anfangs gar nicht.

Ich bin im September letzten Jahres wieder hergekommen, um mit meinem kambodschanischen Freund zusammen zu sein, habe hier keine Arbeit gefunden und dann bin ich im Internet auf diese Arbeit gestossen. In Deutschland habe ich mich in den letzten zwei Jahren nicht viel aufgehalten. Im Jahr 2011 bis Ende Mai. Im Jahr 2012 von Anfang Mai bis Mitte September. Wäre ich dann etwa in Kambodscha steuerpflichtig?

SBerater: Ich habe bisher immer meine deutsche Adresse auf meinen Rechnungen angegeben. Du meinst, auf den Rechnungen für die Kunden aus Ö und CH brauche ich diesen Hinweis auf §19 UStG gar nicht mehr angeben? Dann kommt der nämlich raus.

Ich werde diese Tätigkeit auch nur bis Anfang Juni ausführen, es sei denn, ein deutscher Kunde kann mich ab Juni fest anstellen. Aber dann wäre die ganze Sache ja sowieso gegessen. Aber bei der Steuererklärung müssen meine Kunden ja auch ihre Ausgaben angeben. Wie kann ich das also nun legal machen? :(

billy, danke, aber das Problem ist ja, dass ich wohl online jetzt auf die Schnelle kein Gewerbe anmelden kann, oder?

Beste Grüsse!

Mir ist noch etwas eingefallen:

In Deutschland angekommen habe ich folgende Möglichkeiten.

  1. Ich melde mein Gewerbe an, falls ich nicht unter Freiberufler falle. Dies würde ich ja nur für wenige Monate machen, denn das Geld reicht, wie gesagt, nicht zum leben. Aber ich könnte erstmal bei meinen Eltern unterkommen, sodass ich auch die Krankenversicherung, die ja dann auch abzuschliessen ist, zahlen kann.

Dann habe ich im September sowieso die Option einer neuen Ausbildung, da ich eher in die Pädagogik gehen möchte, und die Arbeit als VPA nur ein Zwischending ist.

Oder 2. das gleiche wie bei 1., aber ich suche mir eine feste Stelle (falls die Ausbildung nicht klappt) und beende das Gewerbe, das ich ja evtl. dann Mitte Juni anmelden würde.

Kann man so etwas nicht rückwirkend anmelden? :( seufz.

Was kann ich tun, dass ich hier keine Probleme bekomme? Sollte ich die Arbeit sofort aufhören? Was denkt Ihr? Oder soll ich einfach bis Juni weitermachen, im Juni zum Finanzamt gehen und dort direkt nachfragen? Oder werde ich dann direkt verhaftet?

So ein Mist!

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Zunächst noch mal zur Umsatzsteuer: Für die deutschen Kunden ist der Hinweis auf § 19 UStG korrekt.

Für Kunden, die nicht in Deutschland sitzen, ist er völlig überflüssig, weil das deutsche UStG dann gar nicht mehr einschlägig ist, sondern sich der umsatzsteuerliche Ort deiner Leistung dann nach z.B. schweizerischem MWStG oder kambodschanischem Recht bestimmt. Und dafür gelten dann auch andere Regeln in Bezug auf eine evtl. Kleinunternehmerschaft, Umsatzsteuerpflicht usw. Auf das deutsche UStG kannst du dich diesen Kunden gegenüber jedenfalls nicht berufen.

Gehen wir mal davon aus, dass deine Tätigkeit gewerblich (im einkommensteuerrechtlichen Sinne) ist. Trotzdem kannst du in Deutschland bisher weder ein Gewerbe anmelden (denn du unterhältst ja in Deutschland überhaupt keinen Betrieb) noch unterliegt dein Gewinn in Deutschland der Besteuerung. Vielmehr bist du ja ein kambodschanisches Unternehmen (mindestens jedenfalls eine kambodschanische Betriebsstätte) und musst prüfen, ob das kambodschanische Gewerberecht von dir verlangt, dein Gewerbe dort anzumelden. Das kann dir hier bestimmt keiner sagen.

Dass es zwischen Deutschland und Kambodscha ein Doppelbesteuerungsabkommen gäbe, konnte ich nicht feststellen; es scheint so, als gibt es keins. Das heißt, sowohl Deutschland (wegen deines eventuellen Wohnsitzes in Deutschland) als auch Kambodscha (weil du dort deinen Betrieb betreibst) dürfen deine Gewinne besteuern. Für das deutsche Besteuerungsrecht ist dafür auch keine Gewerbeanmeldung in Deutschland erforderlich. Vielmehr hast du deine Einkünfte (also vor allem die gewerblichen Gewinne) dem deutschen Fiskus zu erklären - und zwar unaufgefordert, denn du bist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verpflichtet. Du erleichterst dem Finanzamt die Abwicklung der Angelegenheit, wenn du schon mal den Eröffnungsfragebogen hinschickst, damit das Finanzamt überhaupt weiß, dass du ein Gewerbe betreibst.

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@blackleather

Ich muss den Widerspruch zwischen meiner Aussage im vorletzten Absatz ("unterliegt dein Gewinn in Deutschland [nicht] der Besteuerung") und jener im letzten Absatz ("Das heißt, sowohl Deutschland ... als auch Kambodscha ... dürfen deine Gewinne besteuern") aufklären:

Deutschland dürfte den Gewinn nur dann nicht besteuern (Aussage im vorletzten Absatz), wenn es ein DBA gäbe, denn in einem solchen wird das Besteuerungsrecht üblicherweise dem Staat zugewiesen, in dem der Betrieb betrieben wird. Insofern überholt mein letzter Absatz den vorletzten, weil es ja kein DBA gibt.

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