Versteigerungserlös für einen nicht betreibenden Gläubiger?

4 Antworten

Aus dem Verkaufserlös werden die Gläubiger in der Rangfolge der Grundbucheintragungen bezahlt.

Also der nicht beteiligte Gläubiger bekäme sozusagen als erster. Deshalb ist der erste Rang im Grunduch so begehrt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung

Zu den bereits vorhandenen Antworten eine Ergänzung:

Eine eingetragene Vollstreckungsklausel ist lediglich die "Erlaubnis", ohne vorheriges Gerichtsurteil sofort und unmittelbar zu vollstrecken. Ist diese Klausel nicht bei der Grundschuld mit eingetragen, so muss sich der Grundschuldgläubiger diese "Erlaubnis" über eine Klage erst besorgen (=Titel), was natürlich zeit- und kostenaufwändiger ist.

Eine Grundschuld ist zwar von einer Forderung unabhängig, im Fall einer Zwangsversteigerung bekommt der Gläubiger aber nur den Betrag, den er als offene Forderung belegen kann. Für die Differenz zur Grundschuldhöhe hat der Schuldner einen Anspruch (Rückgewährsanspruch).

Es ist der Sinn und Zweck eines Grundpfandrechts, dass dessen Gläubiger abgesichert ist. Dazu braucht er die Versteigerung nicht betrieben zu haben.

Hogi:

Vorrangige dingliche Rechte werden dadurch gedeckt, dass sie mit der Hauptsache bestehen bleiben (§ 52 Abs, 1 ZVG), mithin unverändert auf den Ersteher übergehen (Übernahmeprinzip).

Das Vorragrecht (Grundschuld) fällt in das geringste Gebot (§ 49 Abs, 1 ZVG, da ein Beitritt zum Zwangsversterungsverfahren unterblieb..

Woher ich das weiß:Berufserfahrung