Versteigerungserlös für einen nicht betreibenden Gläubiger?
Guten Abend,
Versuche mich kurz und einfach auszudrücken:
Mich würde mal interessieren, ob ein Gläubiger (eine Privatperson), der sich lediglich als Erster eine Grundschuld ins Grundbuch eines Hauses hat eintragen lassen, aber selbst keine Zwangsversteigerung eingeleitet hat und auch nicht einleiten will, bei der Aufteilung des Versteigerungserlöses AUTOMATISCH berücksichtigt wird und dieser auch sein Geld -- die Summe seiner eingetragenen Grundschuld - ausgezahlt bekommt - ohne das extra geltend oder beantragen zu müssen?
Oder werden nur die betreibenden Gläubiger (Banken bspw.) berücksichtigt, die die Zwangsvollstreckung betreiben bzw. die Zwangsvollstreckung eingeleitet haben, weil sie sich vorab von einem Gericht einen Vollstreckungstitel geholt haben? Letztes mussten die Banken als Gläubiger tun, weil sie nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sind.
4 Antworten
Aus dem Verkaufserlös werden die Gläubiger in der Rangfolge der Grundbucheintragungen bezahlt.
Also der nicht beteiligte Gläubiger bekäme sozusagen als erster. Deshalb ist der erste Rang im Grunduch so begehrt.
Zu den bereits vorhandenen Antworten eine Ergänzung:
Eine eingetragene Vollstreckungsklausel ist lediglich die "Erlaubnis", ohne vorheriges Gerichtsurteil sofort und unmittelbar zu vollstrecken. Ist diese Klausel nicht bei der Grundschuld mit eingetragen, so muss sich der Grundschuldgläubiger diese "Erlaubnis" über eine Klage erst besorgen (=Titel), was natürlich zeit- und kostenaufwändiger ist.
Eine Grundschuld ist zwar von einer Forderung unabhängig, im Fall einer Zwangsversteigerung bekommt der Gläubiger aber nur den Betrag, den er als offene Forderung belegen kann. Für die Differenz zur Grundschuldhöhe hat der Schuldner einen Anspruch (Rückgewährsanspruch).
Es ist der Sinn und Zweck eines Grundpfandrechts, dass dessen Gläubiger abgesichert ist. Dazu braucht er die Versteigerung nicht betrieben zu haben.
Hogi:
Vorrangige dingliche Rechte werden dadurch gedeckt, dass sie mit der Hauptsache bestehen bleiben (§ 52 Abs, 1 ZVG), mithin unverändert auf den Ersteher übergehen (Übernahmeprinzip).
Das Vorragrecht (Grundschuld) fällt in das geringste Gebot (§ 49 Abs, 1 ZVG, da ein Beitritt zum Zwangsversterungsverfahren unterblieb..