Versteigerungserlös für einen nicht betreibenden Gläubiger?

3 Antworten

Aus dem Verkaufserlös werden die Gläubiger in der Rangfolge der Grundbucheintragungen bezahlt.

Also der nicht beteiligte Gläubiger bekäme sozusagen als erster. Deshalb ist der erste Rang im Grunduch so begehrt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung

Hogi:

Vorrangige dingliche Rechte werden dadurch gedeckt, dass sie mit der Hauptsache bestehen bleiben (§ 52 Abs, 1 ZVG), mithin unverändert auf den Ersteher übergehen (Übernahmeprinzip).

Das Vorragrecht (Grundschuld) fällt in das geringste Gebot (§ 49 Abs, 1 ZVG, da ein Beitritt zum Zwangsversterungsverfahren unterblieb..

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Es ist der Sinn und Zweck eines Grundpfandrechts, dass dessen Gläubiger abgesichert ist. Dazu braucht er die Versteigerung nicht betrieben zu haben.