Schlussrechnung erstellen als Testamentsvollstreckerin?

3 Antworten

Dazu findet man im Internet zahlreiche Nachweise. Einen davon habe ich Dir als Link kopiert. Fang am besten mit dem Schluß an. Es gibt nämlich eine schlechte Nachricht für Dich: Das Nachlaßgericht hat mit Deiner Vergütung NICHTS zu tun. Du must eigenverantwortlich Deine Rechnung verfassen. Sofern im Testament keine weiteren Angaben zur Höhe der Vergütung gemacht werden kannst Du Dich an den im Link genannten Richtsätzen orientieren.

http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/testamentsvollstrecker-verguetung.htm

@ Privatier59:

Leider war das nicht meine Frage. Es geht mir nicht um die Vergütung des Testamentsvollstreckers, sondern um eine Schlussrechnung, die ich wohl erstellen muss. Über das Muss und deren Inhalt bin ich mir eben nicht sicher und daher wollte ich wissen, ob ich das erstellen muss als Testamentsvollstrecker (ein Anwalt erwähnte dies einmal), was genau drin steht (sämtliche Kosten die während meiner Zeit als Testamentsvollstrecker aufliefen (Bestattungskosten etc, welche vom Nachlass getilgt wurden) und wer diese Schlussrechnung prüft (muss die jemand prüfen?). ich habe heute gelesen, dass diese von einem Gericht geprüft wird, wurde aber aus dem Text leider nicht schlau und hab mich deswegen hierher gewandt.

Trotzdem vielen Dank!

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@novum13

Die Frage Du gestellt hast, habe ich beantwortet. Aber die Frage die Du beantwortet haben wolltest, die hast Du leider garnicht gestellt: Eine Schlußrechnung ist etwas völlig anderes als ein Rechenschaftsbericht. Wenn Dich der interessiert, dann schau hier nach:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-auskunftspflichten-des-testamentsvollstreckers_033160.html

Und beachte diesen Unterschied unbedingt bei Deinem Rechenschaftsbericht, ansonsten kommt es zu Mißverständnissen.

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Nun möchte ich zur Ausschüttung übergehen. Dazu muss ich aber, soweit mir bekannt, eine Schlussrechnung stellen. Nun meine Frage, wie genau muss diese aussehen?

In Form eines abschliessenden wertmäßigen Nachlassverzeichnisses einschl. deiner angemessenen Vergütung als Testamentsvollstrecker als Nachlassverbindlichkeit gem. § 2221 BGB.

Bei "Verbindlichkeiten" bitte BK-Abrechnung aus Mietvertrag nicht vergessen, bei "Vermögen" Rückzahlungen aus Mietkaution, Erstattung überzahlter Jahresprämien gekündigter Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, KfZ) berücksichtigen :-)

Sofern die Vergütung bei Einsetzung nicht anders verfügt ist, kannst du den Bruttowert (Vermögen am Todestag) als Vergütungsgrundbetrag einer üblichen Abwicklungsvollstreckung ansetzen.

2% - 4% wären bei einer alleiniger Vollstreckungstätigkeit angemessen, zu dem Satz 4% rechnen Notare bis zu einem Nachlasswert von 250 TEUR ab. Die "Rheinische Tabelle" mit Angaben in Reichsmark (!) darf man ignorieren, auch wenn der BGH das merkwürdigerwesie noch nicht ausgeurteilt hat :-)

Diese Position "Testamentsvollstreckung" fügst du unter "Verbindlichkeiten" im Nachlassverzeichnis ein, saldierst dann und schickst das Ganze ans Gericht.

Gegen nachvollziehbare Zusammenfassungen, etwa "Erbfallkosten (Totenschein, Sterburkunden usw. gem. Belege 1-9)" spricht aus meiner Erfahrung nichts.

G imager761

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