Paragraph 25a USTG?
Ich habe eine Frage bezüglich der Differenzbesteuerung.
Folgender Sachverhalt: Ich kaufe defekte Handys von Privatpersonden, repariere diese und verkaufe diese anschließend weiter.
Meine Ersatzteile bekommen ich von einem Großhändler aus China, bei der Lieferung muss ich die EUST und Zollgebühren zahlen.
Darf ich die Differenzbesteuerung Anwenden ,auch wenn die EUST in der UstVA geltend mache?
Wenn nicht ist es möglich, wenn ich die EUST nicht geltend mache.
ich hoffe mir kann jemand helfen da ich keine Antworten finde.
2 Antworten
Das eine findet bei den Betriebsausgaben statt, das andere bei den Einnahmen.
Bei den Betriebsausgaben fallen USt. oder EUSt. an. Diese werden in gewöhnlicher Weise berücksichtigt.
Zollgebühren werden (SKR03 3850) als Warenbezugskosten verbucht.
In den Rechnungen zum Erwerb der Handys darf keine USt. ausgewiesen sein. Die Differenzbesteuerung kannst Du dann auf die Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis anwenden - darfst selbst auch keine USt. ausweisen und musst auf die Besteuerung nach §25a UStG verweisen.
Beispiel:
- Kauf eines Handys für 250 EUR von einer Privatperson (keine USt. ausgewiesen)
- Kauf von Ersatzteilen und Arbeitsmitteln für die Reparatur für EUR 50 netto incl. Zollgebühren
- Verkauf des Handys für 450 EUR vor Steuern, d.h. für einen Verkaufsbetrag von 450 + 0,19 x 200 = 488 EUR.
- Die USt. von 38 EUR wird erklärt und abgeführt.
- Dein Gewinn letztendlich: 450 - 250 - 50 = 150 EUR.
Aber im Gesetz steht doch, dass Reperaturen die Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen…
Tun sie ja auch nicht. Die Bemessungsgrundlage für USt. ist die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis.
Die Kosten für die Reparaturmittel sind Betriebskosten.