Paragraph 25a USTG?

2 Antworten

Das eine findet bei den Betriebsausgaben statt, das andere bei den Einnahmen.

Bei den Betriebsausgaben fallen USt. oder EUSt. an. Diese werden in gewöhnlicher Weise berücksichtigt.

Zollgebühren werden (SKR03 3850) als Warenbezugskosten verbucht.

In den Rechnungen zum Erwerb der Handys darf keine USt. ausgewiesen sein. Die Differenzbesteuerung kannst Du dann auf die Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis anwenden - darfst selbst auch keine USt. ausweisen und musst auf die Besteuerung nach §25a UStG verweisen.

Beispiel:

  • Kauf eines Handys für 250 EUR von einer Privatperson (keine USt. ausgewiesen)
  • Kauf von Ersatzteilen und Arbeitsmitteln für die Reparatur für EUR 50 netto incl. Zollgebühren
  • Verkauf des Handys für 450 EUR vor Steuern, d.h. für einen Verkaufsbetrag von 450 + 0,19 x 200 = 488 EUR.
  • Die USt. von 38 EUR wird erklärt und abgeführt.
  • Dein Gewinn letztendlich: 450 - 250 - 50 = 150 EUR.

Aber im Gesetz steht doch, dass Reperaturen die Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen…

gandalf94305  13.03.2023, 08:31

Tun sie ja auch nicht. Die Bemessungsgrundlage für USt. ist die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis.

Die Kosten für die Reparaturmittel sind Betriebskosten.

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