Notar stellt ein Telefongespräch in Rechnung. Darf er das?

6 Antworten

Lars Müller

Ohne genaue Kenntnis des gesamten Sachverhalts und der vollständigen Kostenrechnung des Notars ist eine zweckdienliche Antwort nicht möglich. Stattdessen einige Anmerkungen:

Kennt der Notar die Höhe des ehelichen Gesamtvermögens, braucht er keine fünf Minuten, um die Höhe der Beurkundungsgebühr zu nennen.

Kostenauskünfte haben keine bindende Kraft. Sonst könnten die gesetzlichen Gebührenvorschriften durch die Erteilung einer solchen Auskunft einfach unterlaufen werden.

Wodurch sich Kostenschätzung und Rechnung des beurkundenden Notars unterscheiden, lässt du ebenfalls offen.

Bei gleichem Beurkundungsgegenstand und Geschäftswert gibt es keine nennenswerte Kostenunterschiede, denn die Gebührenordnung (GNotKG) gilt verbindlich für alle Notar.

Ausdrücklich verboten sind u. a. Nichtansatz oder Ermäßigung einer konkreten Gebühr oder Auslagen und Vereinbarungen über den Geschäftswert.

Es steht dir eine Rechtsbehelfseinlegung (siehe. Rechtsbelehrung in der Kostenberechnung) frei.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist mit weiteren Kosten verbunden.

Du hättest besser die Kosten ergooglet. Das wäre wirklich kostenfrei gewesen.

Offenbar hast Du dem Notar so viele Details zu der Sache erzählt, dass er eine Einschätzung des Wertes vornehmen konnte. Das wird für Dich jetzt gleich in doppelter Hinsicht zum Problem. Zum einen wird der Gegenstandswert dadurch hoch. Zum anderen spricht das für eine Beratung.

Beratung kann ja auch darauf gehen, dass der Notar Dir die Kosten ausrechnet.

Was also tun? Vielleicht läßt Du ganz einfach als Versuchsballon ein Schreiben los in dem Du höflich darauf hinweist, dass einfach nur ein Preis abgefragt werden sollte und sonst nichts.

Wenn sich der Notar nicht darauf einlassen will läßt Du dann durch einen Rechtsanwalt die Rechtslage prüfen.

Sorry - eine Preisanfrage stellt noch keine Beratung dar - und ist somit meiner Auffassung nach nicht berechnungsfähig.

LarsMueller 
Fragesteller
 21.09.2022, 17:59

Dankeschön für deine Antwort.

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Wenn es tatsächlich nur eine Preisanfrsge war, sollte es nicht Rechnungbegründend sein.

LarsMueller 
Fragesteller
 21.09.2022, 18:00

Dankeschön für deine Antwort.

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Eine reine Preisanfrage ist im Zweifel nicht zu vergüten. Es obläge dem Notar, zu beweisen, dass das Gespräch über eine reine Preisauskunft hinausging. Das könnte nach zwei Jahren schwierig werden.

Von solchen Preisanfragen am Telefon solltest du zukünftig aber absehen, das bringt nur Probleme. Wenn nach RVG oder GNotKG abgerechnet wird, kannst du die Kosten selber ausrechnen. Die nötigen Informationen dazu findet man alle im Internet.

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