Nachzahlungsforderung vom ehem. Arbeitgeber nach Vergleich?

1 Antwort

Hallo,

lt. Gesetz haften AG und AN gesamtschuldnerisch für nicht angeführte Lohnsteuer an (§ 42d Abs. 3 EStG). Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass das Finanzamt entweder vom AG oder AN die volle Summe der Lohnsteuer einfordern kann und sich sogar einen Gläubiger aussuchen kann. 

Allein die Pflicht des AG, die Lohnsteuer abzuführen, entbindet den AN nicht von der Zahlung der Lohnsteuer.

Das Finanzamt kann den fehlenden Lohnsteueranteil der Abfindung jetzt entweder über deinen ehemaligen AG wie geschehen einfordern oder aber über dich.

Steuerschuldner bist letztendlich allein du !