Muss beim Grundstückskauf dem Notar eine beglaubigte Kopie eines Auszuges aus dem Grundbuchamt vorliegen oder ist eine unbeglaubigte ausreichend?

4 Antworten

Stellt sich die Frage woher hatte er die unbeglaubigte Kopie? Ich vermute mal vom Verkäufer. Denn offensichtlich steht ja irgendwas drin was Probleme bereitet. Hat der Verkäufer das Grundstück ebenfalls zuvor erworben? Wenn ja dann ist das ein abgekartertes Spiel und der Käufer ist reingelegt worden. RA beautragen.

Deine Fragen sind Rechtsfragen - einen Bezug zu Finanzen kann ich nicht feststellen.

Der Notar muß zur Kaufabwicklung das Grundbuch einsehen, eine Kopie des Auszugs könnte er ja Kraft Amtes selbst beglaubigen.

Der Notar hat selber Zugriff auf Grundbuchauszüge und er wird diesen Weg nutzen, um den aktuellsten Stand abzufragen. Alles andere wäre fahrlässig.

Karli:

Der Notar  s o l l   sich über den Grundbuchinhalt unterrichten. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, bleibt ihm überlassen. Er kann sich aller im zulässig erscheinenden Mittel bedienen.

Die Grundbuchseinsicht muss aus jüngster Zeit stammen; es muss den Umständen nach unwahrscheinlich sein, dass  in der Zwischenzeit Änderungen vorgenommen worden sind.

Ohne Unterrichtung über den Grundbuchinhalt   s o l  l  der Notar eine Beurkundung nur vornehmen, wenn die Beteiligten trotz konkreter und deutlicher Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies  s o l l   er in der Niederschrift vermerken (§ 21 Abs. 1 BeurkG).

Zur Einsicht der Grund  a  k  t  e  n   oder alter Blattstellen ist der Notar gesetzlich nicht verpflichtet. Es gibt allerdings Ausnahmen, z.B. für den Fall, dass im Grundbuch auf die in den Grundakten befindlichen Eintragungsbewilligungen Bezug genommen wird (§ 874 BGB).