Meine minderjährige Tochter hat auf meinem namen Tickets bestellt. Das Anbieter akzeptiert nicht, dass ich nicjt bezahle und droht mit Inkasso. Was soll ich tu?

FrauEichhorn  21.05.2023, 23:07

handelt es sich um online Tickets, die sofort zum Download bereitstehen oder als E-Mail übersandt werden oder sollten die Tickets noch zugeschickt werden?

Tneuderth 
Fragesteller
 22.05.2023, 07:25

Danke für die Rückfrage. Nein, die Tickets werfen erst nach Bezahlung per Email geschickt. Bezahlt (Überweisung) habe ich sie nie.

3 Antworten

Das Problem was ich hier sehe: du hast die Nutzung deines Handys durch deine Tochter geduldet bzw. keine weiteren Vorkehrungen getroffen, die den Zugang zum Handy sowie Abschluss von Rechtsgeschäft über dieses unterbinden.

Ferner hat deine Tochter einen Identitätsdiebstahl begangen (so hart es klingt) und sich als dich ausgegeben, um auf deinen Namen Tickets zu erwerben. Dadurch hat sie dir geschadet (du hast die Tickets am Hals) sowie natürlich auch den Ticketverkäufer willentlich getäuscht. Denn hätte deine Tochter die Angaben wahrheitsgemäß ausgefüllt, wäre für den Verkäufer ersichtlich gewesen, dass die Person minderjährig ist und sie den Kauf bzw. bereits die Registrierung abgelehnt.

Du kannst dich also aufgrund des Sachverhalts nicht darauf berufen, dass das Rechtsgeschäft bislang aufgrund der Minderjährigkeit schwebend unwirksam war, bis du dein Einverständnis erteilst. Denn das Rechtsgeschäft ist ja nicht mit deiner Tochter zustande gekommen sondern in betrügerischer Weise durch deine Tochter mit dir.

Auf die AGB wird vor Abschluss des Kaufes explizit noch einmal hingewiesen und diese bestätigt.. Bei Tickets oder auch Gutscheinen, die nach Abschluss des Kaufes direkt elektronisch übermittelt werden, ist es durchaus üblich, dass keine Rückgabe / Storno möglich ist, da die Einlösung eines solchen vor Ort häufig gar nicht so engmaschig überwacht werden kann.Ein Verkäufer kriegt halt so das Ticket mit der fortlaufenden Nummer nicht mehr anders verkauft, ohne dass es vor Ort vielleicht nicht doch noch die andere Person einlöst und hätte in dem Fall einen Schaden. Daher die Aufnahme dieser Klausel in die AGB,

Sehe den Fall auch als sehr schwierig und für euch frustrierend. Da konnte man auf Kulanz des Verkäufers hoffen, zu dieser war er offensichtlich nicht bereit...

Würde ihr das Geld für die Tickets vom Taschengeld abziehen und die Tickets so bei Kleinanzeigen verkaufen. Wenn ihr damit Verlusf macht, muss die Tochter diesen halt über ihr Taschengeld tragen. Hätte dann auch einen Lerneffekt für die Zukunft.

Tneuderth 
Fragesteller
 22.05.2023, 07:32

Danke für deine Antwort

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FrauEichhorn  22.05.2023, 20:12
@Tneuderth

Nachtrag nach deinem Kommentar auf meine Nachfrage: wenn die Tickets noch nicht verschickt wurden, da du sie nicht bezahlt hast, verstehe ich nicht, warum der Verkäufer so kleinkariert ist. So gesehen ist ihm dann ja kein Schaden entstanden. Nicht gerade kundenfreundlich, hätte auch gedacht, auf Kulanz sei da was machbar. Schade und ärgerlich!

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Er verwies nur auf die AGBs und meinte ich könne nicjt zurücktreten und .üsste das Geld überweisen.

Unterschied - hier hat Dein minderjähriges Kind die Tickets über missbräuchliche Nutzung des Handys einer 3. Person diese Karten bestellt.

Ob dieser Veranstalter unter den vorliegenden Umständen die Forderung juristisch (Mahnbescheid - gerichtlich titulieren ) durchsetzen könn(t)en, sei dahingestellt .

Im Prinzip bleibt Dir die Möglichkeit Deine Tochter wegen dieser missbräuchlichen Nutzung anzuzeigen.

Ich will auf gar keinen Fall zubdieser Veranstaltung gehen.

Du vielleicht nicht, aber offensichtlich deine Tochter mir drei weiteren Personen. Dann lass dir doch von denen die Kosten für die Tickets erstatten, da du ja vermutlich deine Tochter nicht anzeigen möchtest, wegen der missbräuchlichen Nutzung deines Handys. Das könnte dir übrigens auch sehr leicht als Schutzbehauptung ausgelegt werden.

Tneuderth 
Fragesteller
 22.05.2023, 07:32

Danke. Das ist sicherlich die Lösung wenn ich die Tickets tatsächlich nicht zurück geben kann

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