Mein Arbeitgeber will anteilig Geld von mir

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Ich fand bei www.hensche.de eine ähnliche Antwort, die sich allerdings auf den formularmäßigen Vertrag bezieht:

09/029 Kein Abzug für Berufskleidung bei geringem Nettoeinkommen 26.02.2009. Vom Arbeitgeber einseitig zur Annahme gestellte Arbeitsverträge sehen im Einzelhandel und in der Gastronomie oft vor, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber gestellte Dienstkleidung tragen und sich an deren Kosten beteiligen muss. Auf einer solchen formularvertraglichen Grundlage darf der Arbeitgeber aber nur dann einen Kostenbeitrag für die Berufskleidung ("Kittelgeld") vom Nettolohn abziehen, wenn dem Arbeitnehmer zumindest der Pfändungsfreibetrag als Nettolohn verbleibt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 17.02.2009 (9 AZR 676/07) entschieden.

Hier scheint es aber um eine nachträgliche Forderung des Arbeitgebers zu gehen, die als "unberechtigt" abgelehnt werden kann (dann besteht natürlich Kündigungsrisiko, aber bei € 1.000 kann man das vielleicht risikieren).

Die fats gleichlautende Frage hatten wir hier vor 2-3 Tagen.

Grundsätzlich ist die Arbeitskleidung Sache des Arbeitnehmers. Wenn aber spezielle Kleidung verlangt wird, kann der AG zwar eine Kostenbeteiligung fordern, sie darf den AN aber nciht überfordern. Soweit er unter der Pfändungsgrenze verdient, kann er die Beteiligung verweigern.