Wegeunfall eines Werkstudenten von der Arbeit nach Hause. Zahlt da nicht die Berufsgenossenschaft?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Zunächst mal: Du hast einen Arbeitsvertrag, der eine wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit definiert, sowie einen Wohnort und Arbeitsort spezifiziert.

Damit liegen Deiner Schilderung nach die Voraussetzungen für einen Wegeunfall vor. Es ist egal, ob das auf dem Weg von oder zur Arbeit war, solange hier keine Umwege genommen oder sonstigen Geschäfte erledigt wurden.

Auch ein Werkstudent hat Anspruch auf Krankheitstage, d.h. ein Gehalt würde weiter gezahlt.

http://dejure.org/gesetze/EntgFG/3.html

Da Du jedoch noch keine vier Wochen beschäftigt warst, gehe ich davon aus, daß damit kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Kleiner Hinweis. Lohnfortzahlung besteht ab dem ersten Arbeitstag. Ansonsten perfekte Antwort.

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@alfalfa

@alfalfa

Sorry aber innerhalb der ersten 4 Wochen besteht keine Anspruch auf Lohnfortzahlung (sogenannte Wartezeit)!!!

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht für alle Arbeitnehmer (unabhängig von der Sozialversicherungspflicht). Damit haben auch geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie arbeitsunfähig werden.

Daneben ist es egal, ob der Arbeitnehmer die Arbeit bereits aufgenommen hat. Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat auch der Arbeitnehmer, der zwar einen gültigen Arbeitsvertrag hat, jedoch aufgrund von Arbeitsunfähigkeit die Arbeit tatsächlich nicht aufnehmen kann. Voraussetzung ist lediglich, daß das Arbeitsverhältnis besteht. Nach Ablauf der 4-Wochen-Wartezeit beginn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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