Keine Tariferhöhung bei Altersteilzeit?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Regelarbeitsentgelt ist das auf den Kalendermonat entfallende sozialversicherungspflichtige – durch die monatliche BBG begrenzte – Teilzeitentgelt, das der Arbeitgeber regelmäßig zu zahlen hat. Änderungen der Grundvergütung beziehungsweise die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen führen zu einer Neuberechnung des Regelarbeitsentgelts.

Zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören zum Beispiel:

  • Prämien und Zulagen

  • Sozialversicherungspflichtige Zuschläge

  • Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile

  • Vermögenswirksame Leistungen

Bei Zulagen ist zwischen regelmäßiger und unständiger Zahlung zu unterscheiden: Regelmäßig gezahlte Zulagen, die laut Arbeitsvertrag während der Altersteilzeit monatlich anfallen, sind dem Regelarbeitsentgelt zuzurechnen, wobei der Ausfall in einzelnen Monaten unschädlich ist. Unständig gezahlte Zulagen gehören nur dann zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie im jeweiligen aktuellen Abrechnungsmonat und in den letzten drei Monaten davor gezahlt wurden.

Nicht zu berücksichtigen sind

  • Einmalzahlungen

  • Entgelte für Mehrarbeitsstunden / -zuschläge

  • Unregelmäßig anfallende Entgeltbestandteile

Hinweis: Sofern Einmalzahlungen in monatlich ratierliche Zahlungen umgewandelt werden, verlieren sie ihren Charakter als Einmalzahlung und sind somit zu berücksichtigen.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_193154/zentraler-Content/A06-Schaffung/A062-Beschaeftigungsverhaeltnisse/Allgemein/Aufstockung.html