Ist man verpflichtet einen Finderlohn zu zahlen?

3 Antworten

§ 971 BGB

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Wenn Du also einen Sache meinst wie den Personalausweis, das Foto der ersten Liebe usw., dann hat die Sache keinen messbaren Wert und man zahlt einen angemessenen Betrag.

Man sollte immer bedenken, der Finder hat ja auch Müde gehabt.

Ich zahl nix ! ;-))) oder besser gesagt, kommt drauf an ! K.

HHJupp  15.10.2014, 12:17

da wünsche ich mir doch glatt dass dir mal dein geldbeutel mit allen wichtigen Papieren verloren geht ... genau solche einstellungen machen unsere Gesellschaft zu einer Zweckgemeinshaft von Egoisten.

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