Gibt es einen vorgeschriebenen Finderlohn oder ist das freiwillig?

4 Antworten

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

ist im BGB § 971 geregelt: § 971 Finderlohn

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

also 5 % bis 500 Euro, was drüber geht 3 %.

Wenn es so etwas ist wieder Personalausweis, nach billigem ermessen wie es heißt. Da würde ich 20 Euro geben, weil mir Ärger und Rennerei erspart bliebt, ein anderer evtl. 10,-. Beides würde akzeptiert werden müssen denke ich. Jemand der von Hartz IV lebt könnte evtl. nur 5 Euro geben, weil er sich nur die Bilder spart.

Ich schließe mich wfwbinder an und ergänze:

Es gibt jedoch Ausnahmen bei der Höhe des Finderlohns: Wer seinen Fund beispielsweise in einem Bus, also einem öffentlichen Verkehrsmittel, oder im Einwohnermeldeamt, also einer Behörde, findet, erhält nur den halben Finderlohn – vorausgesetzt, die Sache hat einen Wert von mindestens 50 Euro (§ 978 Abs. 2 BGB)!

Ich erlaube mir den Hinweis, dass Dr.Google folgenden Hinweis gegeben hätte:

http://dejure.org/gesetze/BGB/971.html

Erstaunlich, was man alles über Google so finden kann, nicht wahr?!

Den Tipp hast du doch vom kleinen österreichischen Freund . Oder ? ;-)))

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@Zitterbacke

Ich habe mir über die Worte des weisen Vorsitzenden einen Zettelkasten angelegt. Merkwürdig: Brauchte nur die Buchstaben G und H zu füllen.

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