Naja, von irgendwas müssen die Seitenbetreiber ja die Kosten tragen.
Was meinst Du denn eigentlich mit "Lohnsteuerbescheid" - ich frage, weil sowas nicht existiert?
Die Lohnsteuerbescheinigung oder den Einkommensteuerbescheid?
Ich verstehe nicht, was die Hinweise auf die körperliche und seelische (?) Entwicklung mit den Kosten für Nachhilfestunden zu tun haben, ich weiß nicht, weiß auch nicht, wieso ein fast 14jähriger die dritte Klasse abschließt - der müsste in der 8. Klasse sein (Tippfehler?) - und was Du mit dem Hinweis "er fängt im Sommer an" meinst, ist mir auch ein Rätsel- vielleicht kannst Du das ja noch erläutern, wenn das irgendwie von Wichtigkeit ist.
Daher beschränke ich mich auf den genannten Preis: 12 € pro Stunde für einen ja offenbar in der Vergangenheit bereits erfolgreichen Nachhilfelehrer, der Dein Kind kennt und einen Draht zu ihm hat, finde ich mehr als fair. Die Anfahrtskosten kannst Du ja vermeiden, indem Du Dein Kind zum Lehrer bringst.
Nachhilfe in Musik - das habe ich (!) allerdings noch nie gehört. Für einen Grund- oder Unterstufenschüler?
Ja, dürfen sie, im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Die wirken sich aber nur aus, wenn sie insgesamt höher sind als der zumutbare Eigenanteil.
Genau dasselbe habe ich Dir vor einer Woche aber schon mal geantwortet, das ist nachlesbar.
Das musst Du schon selbst entscheiden. Die Wahrscheinlichkeit, ass der Fehler bei der Abstimmung der Lohnkonten ider der nächsten Lohnsteuer- oder RV-Außenprüfung nicht auffällt, tendiert allerdings gegen Null.
Und je später das der Fall ist, desto mehr wird das Verhältnis belastet sein.
Ist ein Rentner berechtigt, Fahrten zu Ärzten anzugeben,
Ja, das wäre Bestandteil der außergewöhnlichen Belastungen.
AgB werden nur abgezogen, soweit sie den zumutbaren Eigenanteil (nicht die "Einkommensteuerbelastung") übersteigen, liegt man darunter, so braucht man sie tatsächlich nicht zusammenzustellen.
Siehe auch:
https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/aussergewoehnliche-belastungen/allgemeine-aussergewoehnliche-belastungen
"Elster hat kein Fenster für online Dokumente!"
Aber sicher doch:
=> Formulare und Dokumente
=> Belegnachreichung zur Steuererklärung
Du bist hier falsch - hier ist FINANZfrage.
Das Honorar gehört in die Forderungen in der Aufgabebilanz.
Du musst doch Kontoauszüge zum Kreditkonto bekommen haben - oder sind die auch nur online hinterlegt?
Ich sehe beruflich oft DKB-Kredite, so ein Problem habe ich aber noch nie gesehen, immer nur hochseriöse Abwicklung - ich vermute daher, dass Du einen Denkfehler hast. Was ist denn mit dem Kreditvertrag - was für Bedingungen stehen da drin, ist ein Zons- und Tilgungsplan Bestandteil der Unterlagen?
Das solltest Du vielleicht besser in einem kasachischen Rechtsforum fragen.
Sie soll mal im Forum bei studis-online fragen, da schreiben ein paar Experten mit.
Ja, kannst Du geltend machen, in der Anlage V.
Dann kommt sie später an.
Da eine freiberufliche Tätigkeit nicht bei der Gemeinde anzumelden ist, gibt es auch keine Ummeldung an dieser Stelle. Ich würde aber dem bisherigen Finanzamt den Umzug der Person und des Unternehmens unter Angabe der neuen Anschrift mitteilen und es zur Übersendung der Akte an das neue Finanzamt auffordern. Das geht nämlich einen langwierigen, bürokratischen Weg und wenn das neue Finanzamt erst durch Abgabe der Steuererklärung davon erfährt und erst dann die Übernahme der Akte angestoßen wird, wartest Du ewig auf den Bescheid.
Ich würde darüber hinaus auch das neue Finanzamt - genauer, die Neuaufnahmestelle - über den Umzug informieren, unter Angabe des bisherigen Finanzamts und der bisherigen Steuernummer und mit der Mitteilung, dass das bisherige Finanzamt bereits gebeten wurde, die Akte zu übergeben: dann kommt hoffentlich die neue Steuernummer, die Du ja auf Deinen Rechnungen angeben musst, schneller.
Und wie lautet die Frage?
Aha. Warum? Und hast Du auch eine Frage?
Was verstehst Du denn unter "Betriebsaufgabe machen"?
Das Ergebnis der EÜR für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.-31.01. und ggf. der Aufgabebilanz gehören jedenfalls in die ESt-Erklärung für 2025.
Du musst den Anteil des Kaufpreises ermitteln, der auf den Grundstücksanteil entfällt (z. B mit Hilfe der "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück" des BMF, Google hilft), dann den Rest wahrscheinlich mit 2 % abschreiben (abhängig vom Baujahr des Hauses, § 7 EStG).
Warum lässt Du das Fahrzeug nicht in Deiner Heimatstadt zu, fährst mit ÖPNV oder mit Hilfe eines Verwandten oder Freundes hin, montiert die Kennzeichen und fährst dann mit dem Auto zurück?