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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und Gewinnermittlung, welches Finanzamt?

Hallo,

ich habe als Einzelunternehmer einen Gewerbetrieb außerhalb des Bereiches meines Wohnsitzfinanzamtes.
Das Finanzamt im Bereich meiner Betriebsstätte hat mich kurz nach Eröffnung aufgefordert einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Darauf wurde mir eine Steuernummer zur Abgabe der EÜR und Gewerbesteuer mitgeteilt.

Bei meinem Wohnsitz Finanzamt habe ich nun meine EkSt abgegeben und als Rückfrage erhalten, dass ich bitte eine Gewinnermittlung (EÜR) und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen soll.

Die EÜR ist meines Wissens nach bereits in der elektronischen Abgabe der EkSt importiert und abgegeben worden, oder besteht hier kein Zugriff, da sich auf der EÜR das Betriebsstätten Finanzamt befindet.

Beim Betriebsstätten Finanzamt habe ich auch eine gesonderte Feststellung in welcher die EÜR enthalten ist abgegeben, obwohl ich dazu dort ja nicht verpflichtet bin, zur besseren Klarstellung.

Muss ich nun beim Wohnsitz Finanzamt erneut den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, da ich diesen fälschlicherweise beim Betriebsstätten Finanzamt ausgefüllt habe? (Laut Paragraph 20 AO ist doch das Betriebsstätten FA zuständig?)

Oder hat durch die Mitteilung der Steuernummer das Betriebsstätten Finanzamt die Zuständigkeit an sich „gerissen“?

Im Rahmen der gesonderten Feststellung übermittelt das Betriebsstätten Finanzamt die Daten doch an das Wohnsitz Finanzamt oder?

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Die EÜR gehört zur Feststellungserklärung beim Betriebsstättenfinanzamt. Warum bist Du der Meinung, dass Du dazu nicht verpflichtet seist?

Der Gewinn aus der EÜR gehört in die entsprechende Anlage (G, S oder L) der Einkommensteuererklärung in die Zeile "Gewinn lt. gesonderter Feststellung" mit Verweis auf das Betriebsstättenfinanzamt und die dortige Steuernummer, ohne Anlage EÜR.

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Nein.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag hängen zwar von ein paar Voraussetzungen ab, die Einkünfte des Kindes spielen dabei aber keine Rolle.

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Basis ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei Rente also der Steuerpflichtige Antel abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 102 € oder - falls höher - der tatsächlichen Werbungskosten, bei N-Einkünften Brutto abzüglich WK usw.

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Das wird mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht klappen (es sei denn, Dein FA speziell oder FÄ allgemein heutzutage sind besser organisiert als die hiesigen :-), ich habe das schon lange nicht mehr gemacht), da die Umsatzsteuer i. d. R. vor der Einkommensteuer festgesetzt wird, es also zu dem Zeitpunkt noch keine zum Soll gestellte Einkommensteuerschuld gibt.

Du müsstest einen Antrag auf zinslose Verrechnungsstundung stellen, der ist formlos - ob Du das Briefwechsel oder über Elster machst, kannst Du Dir aussuchen.

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1. Wie Einnahmen aus anderer Handelsware auch.

2. Gemeldet wegen versteckter Werbung.

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Nein. Da trägst Du KV-Beiträge ein, die DU für Dein Kind zahlst.

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Du hältst den Rest der Menschheit auch für doof, richtig? Gemeldet. Werbung ist hier nicht erlaubt.

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Was meinst Du denn eigentlich mit "Lohnsteuerbescheid" - ich frage, weil sowas nicht existiert?

Die Lohnsteuerbescheinigung oder den Einkommensteuerbescheid?

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Ich verstehe nicht, was die Hinweise auf die körperliche und seelische (?) Entwicklung mit den Kosten für Nachhilfestunden zu tun haben, ich weiß nicht, weiß auch nicht, wieso ein fast 14jähriger die dritte Klasse abschließt - der müsste in der 8. Klasse sein (Tippfehler?) - und was Du mit dem Hinweis "er fängt im Sommer an" meinst, ist mir auch ein Rätsel- vielleicht kannst Du das ja noch erläutern, wenn das irgendwie von Wichtigkeit ist.

Daher beschränke ich mich auf den genannten Preis: 12 € pro Stunde für einen ja offenbar in der Vergangenheit bereits erfolgreichen Nachhilfelehrer, der Dein Kind kennt und einen Draht zu ihm hat, finde ich mehr als fair. Die Anfahrtskosten kannst Du ja vermeiden, indem Du Dein Kind zum Lehrer bringst.

Nachhilfe in Musik - das habe ich (!) allerdings noch nie gehört. Für einen Grund- oder Unterstufenschüler?

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Ja, dürfen sie, im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Die wirken sich aber nur aus, wenn sie insgesamt höher sind als der zumutbare Eigenanteil.

Genau dasselbe habe ich Dir vor einer Woche aber schon mal geantwortet, das ist nachlesbar.

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Das musst Du schon selbst entscheiden. Die Wahrscheinlichkeit, ass der Fehler bei der Abstimmung der Lohnkonten ider der nächsten Lohnsteuer- oder RV-Außenprüfung nicht auffällt, tendiert allerdings gegen Null.

Und je später das der Fall ist, desto mehr wird das Verhältnis belastet sein.

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Ist ein Rentner berechtigt, Fahrten zu Ärzten anzugeben,

Ja, das wäre Bestandteil der außergewöhnlichen Belastungen.

AgB werden nur abgezogen, soweit sie den zumutbaren Eigenanteil (nicht die "Einkommensteuerbelastung") übersteigen, liegt man darunter, so braucht man sie tatsächlich nicht zusammenzustellen.

Siehe auch:

https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/aussergewoehnliche-belastungen/allgemeine-aussergewoehnliche-belastungen

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Du bist hier falsch - hier ist FINANZfrage.

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Das Honorar gehört in die Forderungen in der Aufgabebilanz.

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Du musst doch Kontoauszüge zum Kreditkonto bekommen haben - oder sind die auch nur online hinterlegt?

Ich sehe beruflich oft DKB-Kredite, so ein Problem habe ich aber noch nie gesehen, immer nur hochseriöse Abwicklung - ich vermute daher, dass Du einen Denkfehler hast. Was ist denn mit dem Kreditvertrag - was für Bedingungen stehen da drin, ist ein Zons- und Tilgungsplan Bestandteil der Unterlagen?

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