Hörgerät Haftpflichtschaden Zeitwert?

1 Antwort

Einer der Grundsätze des Schadensrecht ist das Bereicherungsverbot:

Man darf nach dem Schadensfall nicht besser stehen als ohne Schadensfall. Deshalb wird auch nur der Zeitwert erstattet und nicht der Neuwert.

Daran läßt sich nicht rütteln.

Grundsätzlich ist das natürlich richtig, aber auch in diesem speziellen Fall? Ich habe ja nicht die Möglichkeit, mir ein gebrauchtes Ersatzgerät zu beschaffen, es handelt sich ja nicht um einen gebrauchten PKW. Mein Vater hat jetzt das gleiche Hörgerät wie vorher und ich bin 350 Euro "ärmer". Ich denke, keiner könnte mir vorwerfen, ich hätte mich bereichert, wenn das Hörgerät ganz bezahlt würde. Trotzdem danke für die Antwort.

0
@Milobrue

Der Wertverlust der Hörgeräte war schon vor dem Schadensfall eingetreten, eben durch Nutzung und Zeitablauf.

Es ist wohl ein allgemeines Problem, dass Geschädigte sich bei der Schadensregulierung als ungerecht behandelt fühlen weil sie "nur" den Zeitwert erstattet bekommen. Letztendlich ist das aber kein juristisches, sondern ein psychologisches Problem.

0
@Privatier59

Ok, juristisch scheint das ja in Ordnung zu sein, in diesem Fall würde ich es dennoch anders sehen, weil, wenn das "alte" Hörgerät in einigen Jahren defekt werden sollte, muss ich eh beide neu kaufen, mein Vater hat also nichts davon, auf einer Seite ein neueres Gerät zu haben. Sogesehen Mehrwert bei mir = null. Egal, Schwamm drüber, nochmals danke für die Antwort.

0
@Milobrue

da fällt mir aber noch ein Vergleich ein, nur zur Anschauung. Es ist genauso, als wenn mir jemand eine Abschleppkette zerreist und mir nur das defekte Kettenglied ersetzt wird. Das defekte Kettenglied muss neu gekauft werden, ersetzt wird aber nur der Zeitwert des einen Kettengliedes. Die Kette hat aber nicht an Wert gewonnen, da diese mir irgenwann an anderer Stelle reißen wird, und sie danach entsorgt werden muss, wenn es keine Ersatzeile mehr gibt. Mit anderen Worten, eine Abrechnung nach Zeitwert wäre dann gerecht, wenn die gesamte Kette erneuert worden wäre, oder in diesem Fall, wenn beide Hörgeräte ersetzt worden wären. Aber, wie gesagt, ich werde da jetzt einen Haken drann machen, danke.

0
@Milobrue

Der Vergleich hinkt: Reparaturkosten sind zu erstatten, es sei denn, sie würden den Zeitwert des Gegenstandes erheblich überschreiten.

Wären die Hörgeräte zum Beispiel durch Verschulden eines Angestellten der Klinik ins Wasser gefallen, dann wäre eine Reparatur zu bezahlen.

Frag mich jetzt nicht, was erhebliche Überschreitung des Zeitwertes bedeutet. Von Unfallschäden beim Auto habe ich da 120% in Erinnerung.

0