Habe die Tür beim Glaser, kann ich Rechnung als haushaltsnahe Dienstleistung bei Steuer absetzen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich bin anderer Ansicht als Litttle Arrow.

Sieh mal in dieses BMF Schreiben und dort in Anlage 1. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/112_a.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Das wird gerade bei den Reparaturen von Türen und Fenstern nicht der unterschied gemacht, wo die Arbeiten erfolgt sind.

Ich würde mit einer detailierten Rechnung (Ein- und Ausbau der Tür, einsetzen des Glases in der Werkstatt) die Sache ansetzen. denn zumindest ein- und Ausbau muss abzugsfähig sein. ICh denke aber nach dem BMF Schreiben sogar alles.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Danke wfwbinder, mal sehen wie ausführlich die Rechnung vom Glaser kommt. Den Link von Dir hab ich aufgemacht, aber im schnellen Lesen die Stelle zur "Tür verglasen" noch nicht gefunden, schau mir das noch in Ruhe an oder wüßtest Du grade WO das genau steht? Wäre ja toll, wenn das Finanzamt die ganze Rechnung anerkennt. Die Tür kam diese Woche, bin froh, denn so langsam wurde es kühl im Wohnzimmer ohne Tür.

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Nein. Nur die im Haushalt erledigten Arbeiten könnten als - in Deinem Fall - haushaltsnahe Handwerkerleistungen berücksichtigt werden, also weder Tür beim Glaser noch das Auto in der Werkstatt.

Danke LittleArrow, doch der Glaser hat die Tür bei mir Daheim abgeholt und bringt sie wieder, kann ich die Fahrkosten (die mir sicher in Rechnung gestellt werden) auch nicht absetzen?

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haushaltsnahe

Vielleicht ist der Glaser ja nicht weit weg. Wie nah ist denn haushaltsnah?

Nur die im Haushalt

So ist es ja nicht. Die Glaserarbeiten gehören schon zum Haushalt, also der Wirtschaftsgemeinschaft, des Fragestellers. Es wurd nur nicht in der Wohnung, also einem Stück Haus, gearbeitet.

Aber das zu unterscheiden kriegen selbst das BMF und der BFH nicht auf die Reihe. Der Zweck der Regelung ist damit verfehlt, denn es kann ja doch wohl denklogisch keinen Unterschied machen, ob der Glaser die Tür nun abholt oder zu Hause richtet.

Im Übrigen - das Einsetzen der Tür in den Türrahmen ist doch in der Wohnung des Fragestellers passiert, oder? Das sollte der Glaser gesondert in Rechnung stellen.

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@EnnoBecker

So könnte dann die Rechnung aussehen:

An- und Abfahrt. € 100,-- + MWst

Tür aus- und einbauen: € 350,-- + MWst

Material: € 37,50 + MWst ( aber leider kann das Material nicht geltend gemacht werden.)

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@EnnoBecker

Aber das zu unterscheiden kriegen selbst das BMF und der BFH nicht auf die Reihe.

Dies ist eine rechtsphilosophische Betrachtung, die der Steuerpflichtigen wenig weiter hilft.

Gut, die De-/Montage und Fahrtkosten können als Handwerkerleistungen angesetzt werden. Aber hierbei sollte es nicht zu so einem krassen Mißverhältnis zwischen Reparatur im Betrieb (nämlich Null) und Vor-Ort-Kosten (nämlich € 350) kommen, wie dies im Rechnungsbeispiel von Ratsucher XYZ zum Ausdruck kommt.

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@EnnoBecker

Danke EnnoBecker, ich seh schon das mit den haushaltsnahen Dienstleistungen ist nicht so einfach, mal sehen wir genau die Rechnung kommt. Der Glaser hat die Tür aus den Angeln gehoben und mitgenommen und wieder gebracht, gerichtet hat er die Tür (Verglasung in einem Teil der Tür mußte neu gemacht und eingesetzt werden) in der Glaser-Werkstatt.

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