Freiberuf und Erwerbsunfähigkeitsrente?

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Es gibt in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr und deshalb stellt eine selbständige Tätigkeit kein Problem für den Rentenanspruch dar.

Jetzt wird nach verbliebener Leistungsfähigkeit unterschieden.

Wer weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, bekommt die volle, wer zwischen 3 und 6 Stunden arbeiten kann, die teilweise Erwerbsminderungsrente.

Bei einer bestimmten Altersgruppe wird auch noch die Berufsunfähigkeit geprüft.

Wenn man da in seinem versicherungspflichtigen Beruf nur noch eingeschränkt arbeiten kann, gibt es die volle Rente, auch wenn man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten könnte, wenn die Rentenversicherung nicht auf einen adäquaten Beruf verweisen kann.

Der Hinzuverdienst ist dann ein weiterer Gesichtspunkt.

Für die Renten gibt es verschiedene Hinzuverdienstgrenzen.

Bei der vollen liegt sie bei 400 Euro monatlich.

Diese Grenze bezieht sich aber nur auf die Arbeit, die jetzt neben der Rente ausgeführt wird.

Und wenn dein Buch schon geschrieben wurde, muss von der Rentenversicherung geprüft werden, ob Einkünfte daraus jetzt überhaupt anzurechnen sind.

Am besten vereinbarst du ein Gespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle und lässt dich beraten.

Fragen, die dort nicht geklärt werden können, können an die Hauptstelle weitergeleitet und dort schriftlich beantwortet werden.

Deine selbständige Tätigkeit solltest du bei der Antragstellung auf jeden Fall angeben.

Also wenn du Einkünfte über den Verkauf deines Buches hast, musst du diese natürlich versteuern. Inforamtionen hierzu findest du auf:

http://www.wer-weiss-was.de/theme66/article1733510.html

Bezogen auf die BU-Rente gilt die normale Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR pro Monat. Wird diese überschritten, werden deine Einnahmen auf die Rente angerechnet)

Deinen Vertrag musst du natürlich beim Antrag angeben.

Das ist nciht so einfach zu beantworten.

Die Eu-Rente kann wegen vollständiger, oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden.

Wieviel hinzuverdient werden darf, steht dann im Rentenbescheid.

Zur Info:

http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index.php/Hinzuverdienst_zur_gesetzlichen_EU-Rente

Bei den Einkünften aus der freiberuflichen Tätigkeit sind ja auch noch die Betriebsausgaben (Computer, Arbeitszimmer, Bürobedarf, Berufsverband usw.) abzuziehen.

Die steuerlichen Folgen ergeben sich daraus, das die EU-Rente mit dem Ertragsanteil udn die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mit dem vollen Gewinn steuerpflichtig sind.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Bei aller Liebe - so ganz korrekt müssen die Antworten nicht sein. Zunächst ( siehe Überschrift ) ist einmal wichtig, worüber reden wir denn, Erwerbsunfähigkeitsrente, Erwerbsminderungsrente oder Berufsunfähigkeitsrente, sozialversicherungsrechtliche Regelung oder die einer privaten Versicherung ? Wenn Freiberufler ( private Absicherung ), dann wohl eher Erwerbsunfähigkeitsrente, dann aber auch kein Hinzuverdienst, anders als bei der Berufsunfähigkeitsrente. Wenn Rente aus GRV, dann wohl eher Erwerbsminderungsrente, also auch Hinzuverdienst möglich. Ferner: Sind Sie denn jetzt (!) erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert ? Wenn Sie nämlich jetzt nicht mehr schreiben können und es um Hinzuverdienst geht von Arbeiten, die vielleicht schon vor der EU erbracht worden sind ( jetzt aber erst Veröffentlichung und hieraus Bezüge ), dann sieht die Welt schon wieder ein bißchen anders aus. Der richtige Weg ist der zu einem unabhängigen Berater.