Frage zu Mietgrenze 520 Euro Steuerbefreirung für vermietete Wohnung

3 Antworten

Was soll denn eine "Steuerbefreiung" mit Mietgrenze sein? Jedes Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ist steuerpflichtig, auch wenn es nur 1 Euro ist. Aber man darf natürlich nicht Mieteinnahme mit Ertrag aus Vermietung verwechseln, denn die Ausgaben sind ja abzuziehen.

ich hab da was gelesen, wenn man ein Wohnung vermietet, kann man bis 520 Euro KALT-Miete, die Miete einfach nehmen, darf dann aber keine Werbungskosten anrechnen.

Gut, die Warmmiete ist 680 Euro, aber die Kosten werden ja einfach als Webungskosten abgezogen somit, ist der "Reingewinn" 520 Euro (wobei es kein Gewinn ist, weil die Wohnung ja abbezahlt werden muß).

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Ich glaube da liegt eine Verwechselung vor. Meinst Du folgende Regelung?

Besondere Freigrenze bei vorübergehender Untervermietung Wer seine selbst genutzte Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus vorübergehend vermietet, für den bestehen besondere Regelungen. Bleiben nämlich die Einnahmen aus der Untervermietung unter 520 Euro im Jahr, wird von der Versteuerung abgesehen. Man braucht in diesem Fall die Einnahmen noch nicht mal in der Steuererklärung angeben. Voraussetzung ist aber, dass die Untervermietung nur vorübergehend ist (siehe: R 21.2 Abs. 1 der Einkommenssteuer-Richtlinien 2008).

R 21.2 EStR 2008

1) Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 Euro im VZ, kann im Einverständnis mit dem Stpfl. aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Satz 1 ist bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden.

Die gilt bei zeitweiliger Untervermietung und einer Jahresmiete von 520,- Euro.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Hab ich auch noch nicht gewusst.

Allerdings dürfte die Regelung meistenfalls ins Leere gehen, da bei Einnahmen von 520 Euro mit Sicherheit ein Gewinn von unter 410 Euro entsteht und § 46 (3) EStG greift.

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Die Regelung in den Richtlinien zu § 21 Einkommensteuergesetz geht so:

"werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines

selbst genutzten

Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses

vorübergehend

vermietet und übersteigen

die Einnahmen

hieraus nicht 520 Euro

im VZ, also im Jahr,

kann im Einverständnis mit dem Stpfl. aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden.

Satz 1 ist bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden."

Es geht also nicht um Vermietung sondern um vorübergehende Untervermietung, wenn diese zum einen gelegentlich stattfindet und die Einnahmen hieraus (also das, was der Mieter zahlt) im Jahr weniger als 520 € betragen.