Ich habe mit meinem Partner zusammengelebt, welchen Familienstand soll ich nun in der Steuererklärung angeben?

2 Antworten

1. Stimmt, weil Mutterschaftsgeld zwar steuerfrei ist (§ 3 Nr. 1 d EStG), aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt § 32 b, Abs. 1 Nr. 1 b EStG), bist Du zur Abgabe verpflichtet.

2. Du bist unverheiratet, also Einzelveranlagung.

3. Das Dein Freund und Du auf Steuervorteile verzichtet, wisst Ihr, also deshalb kein Kommentar dazu.

4. Soweit das Elterngeld Deine Freundes im letzten Jahr unter 748,- Euro war, besteht die Möglichkeit eine Vergünstigung gem. § 33 a EStG zu bekommen. 2014 ein Abzugsbetrag von bis zu 8.354,- Euro, der um den Betrag gekürzt wird, den der Unterstütze aus eigenen Einkommensquellen hat, soweit die 624,- Euro übersteigen. Falls Du für ihn Krankenversicherungsbeiträge gezahlt hättest, kämen die noch dazu.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Familienstand: Du bist alleinstehend, da weder in einer Ehe, noch in einer eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebend. Mit anderen Worten: Du wirst eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Alleinerziehend: nein, wenn Du mit einer weiteren, volljährigen Person in einem Haushalt lebst, für die Du kein Kindergeld bekommst, dann bist Du nicht alleinerziehend. Alleinerziehend bedeutet grob, daß Du nur mit Deinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebst (den Spezialfall volljähriger Kinder lasse ich mal weg).

Kinder sparen Steuern durch die Freibeträge. Die greifen jedoch dann am besten, wenn man viel verdient, denn nur wer auch genügend Steuern zahlt, kann welche sparen. Gibt es Kinderbetreuungskosten? Gibt es von der Krankenkasse nicht getragene Arzt- und Behandlungskosten, die als außergewöhnliche Belastungen gelten können? Gibt es haushaltsnahe Dienstleistungen?

sunshine38 
Fragesteller
 10.08.2015, 10:13

Ok. Das mit der Einzelveranlagung habe ich schon verstanden. Aber mein Programm möchte gerne wissen, welchen Familienstand ich habe. Da steht:

- ledig
- verheiratet
- dauernd getrennte Ehepartner
- geschiedene Ehe
- verwitwet nach Ehe
- eingetragene Lebenspartnerschaft
- dauernd getrennte Lebenspartner
- aufgehobene Lebenspartnerschaft
- verwitwet nach Lebenspartnerschaft.

Meines Erachtens trifft doch nichts davon zu. Gebe ich ledig ein, werde ich als alleinerziehend eingestuft (was ich meines Erachtens eigentlich auch war, habe noch 3 weitere Kinder, die ich quasi allein erzogen habe :-)) Verheiratet etc. bin ich aber nicht. Und ja, wir haben Steuernachteile. Aber da wir nun nicht mehr zusammen sind, bin ich froh, dass ich die in Kauf genommen habe :-)

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gandalf94305  10.08.2015, 10:20
@sunshine38

Du bist ledig.

Du bist nicht alleinerziehend, wenn Du mit Deinem Freund zusammenwohnst. Wenn Dein Freund nun nicht mehr bei Dir wohnt, bist Du alleinerziehend und kannst diesen Freibetrag auch in Anspruch nehmen. Das kann sich auch unterjährig ändern.

Wenn Du kein wesentliches Einkommen gehabt hättest (unter 8.345 EUR p.a.), dann hättest Dein Freund Unterhaltsleistungen für Dich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen können. Da kommen jedoch die niedrigen Einkünfte und die Opfergrenze in die Quere, d.h. das kommt auch wohl eher nicht in Frage.

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sunshine38 
Fragesteller
 13.08.2015, 12:02
@gandalf94305

Also das klappt so nicht. Gebe ich ledig ein, meckert das Programm mit der Lohnsteuerklasse 2.

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gandalf94305  13.08.2015, 12:06
@sunshine38

Ich kenne Dein Programm nicht. Vielleicht taugt Dein Programm nichts. Mit Elster funktioniert das.

Steuerklasse II ist "alleinerziehende Eltern". Du kannst in diesem Zustand geschieden, getrennt lebend, verwitwet oder ledig sein.

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