Freier Redakteur - 7% oder 19% Ust?

1 Antwort

Wenn eine geistige Schöpfungshöhe des Werks besteht, handelt es sich um Leistungen, die den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen können.

https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Steuern/Umsatz-Vorsteuer/Ermae%C3%9Figter-Steuersatz-fuer-Journalisten-Kriterien.html

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sagt dies immer noch: "Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: [...] die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben".

Um die Zuordnung unmissverständlich zu machen, solltest Du daher Formulierungen für die Leistungsbezeichnung wählen (oder ggf. Tätigkeiten aufführen), die klar eine urheberrechtlich relevante Schöpfung erkennen lassen.

Danke, aber soweit war ich bereits, siehe auch das Zitat. Ich frage mich: welchen Steuersatz muss ein Freier Redakteur ansetzen, der ja alles macht, und für gewöhnlich einen Tagessatz erhält, und nicht verschiedene Rechnungen für z.B. Texten und Redigieren stellt.

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@Peter39

Wenn urheberrechtlich relevante Materialien erzeugt werden, kann dies der Schwerpunkt der Arbeit sein und damit ist der ermäßigte Steuersatz zu veranschlagen. Wenn aber der "unkreative" Teil überwiegt, dann sind das 19%.

Die Stelle, die Du gefunden hast, billigt Journalisten den ermäßigten Satz zu, es sei denn, sie sind ausschließlich als "Informationssammler" ohne kreative Eigenleistung unterwegs. Daraus würde ich schließen, dass wenn ein wesentlicher Anteil Deiner Leistung in schöpferischen Tätigkeiten besteht, der ermäßigte Satz zur Anwendung kommen kann.

Wenn dies wirklich ein strittiger Fall bleibt, dann gibt es noch die Möglichkeit, vom zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Auch dafür müsstest Du jedoch die Tätigkeit aufschlüsseln und darlegen, worin die Hauptaufgabe besteht.

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