Erwerbsminderung und witwenrente und nebenjob

3 Antworten

Sieh mal, ich habe Dir ein Rechenbeispiel der Rentenversicherung herausgesucht, das Du mit Deinem Einkommen umrechnen kannst.

Die darin abzüglichen 915.52 € entsprechen dem Freibetrag der für Dich gilt. Dieser liegt höher als die üblichen 755 €, da Du ein Kind in der Ausbildung hast.

Beispiel:

Henriette L. hat ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro. Es übersteigt damit den Freibetrag um 284,48 Euro (1.200 Euro abzüglich 915,52 Euro). Davon 40 Prozent sind 113,79 Euro. Auf die Rente von Henriette L. werden 113,79 Euro angerechnet. Das bedeutet, dass ihre Witwenrente um diesen Betrag niedriger wird.

Der Hinzuverdienst bis 430,- EUR ist für die EM-Rente unschädlich. Bei der Witwenrente ist sie allerdings als Einkommen zusammen mit der EM-Rente nach § 97 SGB VI anzurechnen. Das Gesamteinkommen (EM-Rente u. Mini-Job), das den Freibetrag übersteigt, wird dann zu 40 % auf die W-Rente angerechnet.

Der Freibetrag liegt zurzeit in den alten Bundesländern bei 755,30 Euro (für Waisen 503,54 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 696,70 Euro (für Waisen 464,46 Euro) und ....

http://www.unterhalt.net/blog/soziales/halbwaisenrente.html

"Der Zeitraum des Bezuges der Halbwaisenrente reicht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Wenn nachgewiesen werden kann, dass sie das Kind zu diesem Zeitpunkt noch in der Ausbildung befindet, kann ein Antrag auf Weiterzahlung gestellt werden. Dabei ist es egal, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung handelt. Die Halbwaisenrente wird auch für die Dauer eines freiwilligen ökologischen oder freiwilligen sozialen Jahres weiter gezahlt.

Der längstmögliche Zeitraum für den Bezug von Halbwaisenrente endet mit der Vollendung des 27. Lebensjahres."

Kleine Korrektur: Solange sich ein Kind, das im  Haushalt lebt,  noch in der Ausbildung befindet, liegt der Freibetrag bei 915 €.

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Die Höhe Ihres Hinzuverdienstes bei der Erwerbsminderungsrente kann Einfluss auf die Rentenzahlung haben. Unter Umständen fällt die Rentenzahlung sogar ganz weg. 

Ihr Einkommen wird nur dann tatsächlich auf Ihre Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Waisen dürfen bis zum 18. Geburtstag unbegrenzt hinzuverdienen. Ebenfalls kein Einkommen wird angerechnet auf die Witwen-/Witwerrente und die Hinterbliebenenrente an überlebende eingetragene Lebenspartner in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten, dem so genannten Sterbevierteljahr. Weitere Informationen hier: 

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/04_in_der_rente/03_einkommenanrechnung_bei_der_witwenrente/00_einkommensanrechnung_bei_der_witwenrente_node.html