Darf das Finanzamt umlagefähige Kosten streichen, weil die Nebenkosten pauschal abgerechnet werden?

3 Antworten

Naja, halt ich für einen leicht falschen Ansatz des Finanzamtes.

Werbungskosten sind letztlich die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt stehen. Ob die umlagefähig sind oder nicht, bzw. ob sie umgelegt werden oder nicht, steht in keinem Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung.

Vor allem wird ja eine Nebenkostenpauschale erhoben, es wird lediglich keine Jahresabrechnung gemacht; ich persönlich kenne das von vielen Vermietern. Solange der Mieter das mitmacht ist alles gut.

Einspruch einlegen, und darauf hinweisen, dass Umlagen kassiert werden.

Zudem frag ich mich gerade, ob das anbringen von Insektenschutzgittern überhaupt umlagefähig wäre. Meines Erachtens nein, die Kosten müsstest Du so oder so alleine tragen, also sind sie auch abzugsfähig.

Nur daran denken, dass nur die Gitter für die vermietete Wohnung abzugsfähig sind.

Super, vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Ich habe mittlerweile gesehen, dass der Sachbearbeiter sämtliche von mir angegebenen Werbungskosten der Anlage V (Grundsteuer, Heizungswartung, Müllabfuhr usw) gestrichen hat, mit selbiger Begründung. Das heißt, er ist der Meinung da wir eine Pauschale an NK berechnen, darf ich keine umlagefähigen Kosten geltend machen in der Steuererklärung. Das ist doch Blödsinn oder? Wäre das dann die selbe Begründung?

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@Corinna2408

Sowas habe ich noch nie gesehen und auch nicht gehört.

Wenn das genau die Begründung ist, würde ich den Einspruch genauso wie vorgeschlagen aussehen lassen.

Ich würde sogar noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde verfassen - der Rest der Steuerpflichtigen ist vor so einem .... zu schützen.

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@Corinna2408

Nach reiflicher Überlegung meine ich mich an einen Kollegen zu erinnern, der mir in der Ausbildung was ähnliches erzählen wollte. Damals ließ man die Steuerpflichtigen noch entscheiden, ob sie Warm- oder Kaltmiete versteuern wollten. Wollten sie nur die Kaltmiete versteuern, dann gab es aber auch die umlagefähigen Kosten nicht als Werbungskosten. Ist aber lang lang her und gilt nicht mehr.

Was Werbungskosten sind, ist über § 9 EStG definiert und der BFH sagte: § 9 EStG ist schön und gut, aber wir halten uns einfach an § 4 Abs. 5 EStG und ersetzen Betriebsausgaben durch Werbungskosten, dann herrscht Gleichbehandlung.

War jetzt halb fachchinesisch, aber letztlich heißt es bei einem vermieteten Objekt: Wenn die Kosten in Zusammenhang mit der Vermietung stehen, kann man sie absetzen. Es wird eine Umlage vereinnahmt, die ist steuerpflichtige Einnahme und wird als solche angesetzt, also sind auch die Kosten Werbungskosten. Fertig.

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@Meandor

Und nochmal vielen Dank. Ich schicke den Einspruch gleich per Elster ab und gebe hier gerne nochmal Bescheid, wie das Ganze ausgegangen ist.

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Klingt nach Blödsinn, aber ich muss jetzt erst mal weg, schaue mir das später noch mal an.

Wichtig:

Einspruch einlegen!

Danke das ist nett. Dachte mir schon, da stimmt was nicht. Nur wie begründe ich den Einspruch?

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@Corinna2408

""die umlagefähigen Kosten konnten nicht berücksichtigt werden. Nimmt der Vermieter keine NK-Abrechnung vor, können umlagefähige Aufwendungen nicht geltend gemacht werden" - frag mal, wo das steht.

Hat er keine Antwort, wird er Dir verschämt Recht geben.

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@Corinna2408

Zur Begründung siehe

  1. Meandor in seiner Antwort
  2. correkt in seinem Kommentar hier.

Ich würde wahrscheinlich sowas schreiben wie

"... Gründe für die Versagung des Werbungskostenabzugs sind nicht ersichtlich und hat das Finanzamt auch nicht vorgetragen.

Darüber hinaus gilt --> Meandor"

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@EnnoWarMal

Hallo zusammen.

Nachdem ich vor 4 Wochen Einspruch eingelegt hatte und mittlerweile nochmals den Mietvertrag dem FA vorlegen musste, habe ich heute als Antwort folgendes erhalten

"Da keine NK-Abrechnung durchgeführt wird, sind die umlagefähigen Werbungskosten nicht abzugsfähig. Es handelt sich hier um eine zunehmenden finanziellen Bedeutung der Nebenabgaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes. Unüblich unter Fremden ist eine Pauschalieren von Strom und Warmwasser. Als Vergleich stellt sich folgender Sachverhalt dar: Gezahlte Nebenkosten ohne Abrechnung 600, geltend gemachte umlagefähige Aufwendungen 1.605. Bei einem Fremdvergleich käme es zu einer nachträglichen Erhebung von NK i.H.v. 1.005 Euro".

(Ist zitiert inkl Fehler ;-))

Zudem hat er dem Schreiben noch 12 Seiten von 3 BGH Urteilen aus den Jahren 2006, 2000 und nochmals 2000 beigelegt, von dem ich wirklicher die Hälfte verstehe.

In dem einen geht es um Vermieter die jährlich 30.000 Mark an negativen Einkünften geltend gemacht haben. Es gab kein Klingelschild des angeblichen Mieters, usw -> fraglich, ob Mieter darin wohnten

Beim zweiten Fall geht es auch um Steuerbeträge im 10T-Bereich, hier hatte der Mietvertag etwas anderes ausgesagt, als tatsächlich statt gefunden hat (anstatt Mieteinnahmen per Überweisung, sollte diese in Bar erfolgt sein)

und der dritte handelt davon, dass im Mietvertrag festgelegt wurde, dass es eine NK-Abrechnung 1mal jährlich gibt, diese aber nicht durchgeführt wurde.

Keins dieser Urteile trifft auf uns zu. Es gibt eindeutig einen Mieter inkl separater Klingel, die Mietzahlung erfolgt, wie im Vertrag festgehalten und in unserem Mietvertrag steht NICHT drin, dass die NK 1mal im Jahr abgerechnet werden, sonder eben über Pauschale abgegolten werden.

Zur Erklärung: wir rechnen Strom und Wasser nach qm ab. Die Wohnung wird auf lange Sicht nicht weiterhin vermietet werden, nur bis die befristete Tätigkeit meines Schwagers endet. Sprich es lohnt sich finanziell nicht, da einen Wasser- bzw Stromzähler einzubauen.

Das heißt für mich, weil meine in der Steuer angegebenen NK i.H.v. 1.605 Euro höher sind als die mit dem Mieter abgerechneten 600, bekomme ich keinen Cent angerechnet? Das kann doch nicht sein. Ich muss dazu sagen, dass wir erstens seit Januar 2018 die NK natürlich erhöht haben und zweitens in den 1.605 Euro viele einmalige Kosten enthalten sind, die es in Zukunft nicht mehr gibt.

Ich hätte es ja noch verstanden, wenn er gesagt hätte, er erkennt nur die 600 Euro an, aber gar keine NK kann doch wohl nicht angehen oder?

Kann mir bitte jemand helfen?

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@Corinna2408
Keins dieser Urteile trifft auf uns zu.

Angesichts der Aussagen, dass du die Urteile nicht verstanden hast, ist das eine Aussage, die man dennoch zu würdigen hat.

Hier bleibt wohl nur, den Einspruch aufrechtzuerhalten und bei Bedarf jemanden einzuschalten, der den Sachverhalt vollumfänglich würdigen kann und der dann auch einschätzen kann, ob es sich lohnt, hier weiterzumachen.

Wir hier in der Gruppe können das leider nicht.

Aber eines ist doch wohl unstrittig: Nämlich dass diese Kosten angefallen sind. Hier muss man wohl ansetzen.

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Irgendwas stimmt nicht.

Einerseits sprichst Du von einer Wohnung, dann aber vom ganzen Haus.

Grundsätzlich ist es aber (wie gesagt) Blödsinn.

Wenn Du die Nebenkosten nicht abrechnest, dann ist eben irgendwer der Dumme (Du oder der Mieter).

Hallo, erst mal danke für die Antwort.

Das war wohl etwas missverständlich geschrieben, sorry. Wir haben ein Haus, in dem wir eine Wohnung vermieten. Besagten Insektenschutz haben wir überall im Haus anbringen lassen. Und der Teil der Kosten, der das Mietobjekt betrifft, wurde eben von mir in der Steuererklärung angegeben.

Ich war der Meinung, dass ein Insektenschutz nichts mit NK zu tun hat (daher auch irrelevant wie ich die NK mit meinem Mieter abrechne). Dieser Einbau erhöht ja auch den Wert der Wohnung bzw kommt allen nachfolgenden Mietern zu Gute.

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