Darf das Finanzamt die Steuerrückzahlung an das Jugendamt weiterleiten, obwohl mein Mann weit unter dem Selbstbehalt verdient?

1 Antwort

Hallo Stefanie,

Ja ist korrekt, so es sich um Unterhaltsschulden handelt !

das Finanzamt leitet das Geld ja auch nur weiter, weil das Jugendamt anscheinend Ansprüche erhebt.  

Ihr könnt euch nur mit dem Jugendamt in Verbindung setzen um auf Grund eurer finanziellen Situation versuchen andere Regelungen zu treffen. 

Ich hab da so meine Zweifel ...;-)

Ich zitiere mal aus einer Anwaltswebsite:

Zunächst sollte noch beurteilt werden, wer genau Vollstreckungsschuldner ist.

Auf eindeutige Feststellungen über die Person des
Pfändungsschuldners bei Pfändung von Erstattungsansprüchen von Ehegatten kommt es insoweit deshalb an, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ehegatten auch im Falle der Zusammenveranlagung nicht Gesamtgläubiger eines Steuererstattungsanspruchs sind und der einzelne Ehegatte deshalb nicht berechtigt ist, die gesamte Leistung an sich zu fordern.

Infolgedessen kann auch das Recht des Pfändungsgläubigers, der
den Erstattungsanspruch eines Ehegatten gepfändet hat, sich nicht auf den Erstattungsanspruch des anderen Ehegatten erstrecken. Der Anspruch auf Auszahlung überzahlter Einkommensteuer steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Steuer gezahlt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, m.w.N.).

Ggf. ist eine Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs auf die
Eheleute erforderlich. Für die materielle Erstattungsberechtigung muss also geprüft werden, welcher der Ehegatten mit welchem Tilgungswillen den zu erstattenden Betrag an das Finanzamt gezahlt hat. Maßgebend ist dabei, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie dieser Wille im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 117/95, BFH/NV 1997, 482). Entscheidend ist nach dem Gesetz allein das formale Kriterium, auf wessen Rechnung die Steuerzahlung bewirkt worden ist.

Von daher ist der Fragestellerin zu empfehlen unverzüglich gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bzw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Widerspruch einzulegen und die Aufteilung der Steuererstattung zu beantragen.

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@Juergen010

ok ! Sind zwar ziemlich alte Urteile aber ein Versuch ist es wert ! 

Genaueres erfährt die Fragestellerin dann auf einen Einspruch.

Ein Einspruch kostet nix ! ;-) 

Vielleicht wäre in dieser Angelegenheit auch ein Lohnsteuerhilfeverein schon einmal hilfreich. 

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