Berechtigt die Diagnose "Alzheimer Demenz" zur Erwerbsminderungsrente?

3 Antworten

Zuerst ein Gedanke der nicht direkt etwas mit Ihrer Frage zu tun hat, aber m.E. enorm wichtig ist. Ich denke die Frage der Geschäftsfähigkeit stellt sich (noch) nicht, aber das kann kommen. Ihre Ex-Kollegin sollte sich unbedingt mit dem Thema Betreuungsverfügung / Vorsorgevollmacht auseinandersetzen. Andernfalls bekommt Sie u.U. einen Betreuer vor die Nase gesetzt wenn es soweit ist.

Zurück zu Ihrer Frage, zwei Dinge gilt es aus meiner Sicht zu prüfen. Erstens in der Tat die Frage nach einer Erwerbsminderungsrente, Ansprechpartner hier natürlich die Deutsche Rentenversicherung. Zweitens die Frage ob eventuell jetzt schon oder zukünftig ein gewisser Betreuungsbedarf besteht. Hier ist die Krankenkasse (oder die private Krankenversicherung) der Ansprechpartner. Es muss ja noch kein Pflegefall vorliegen aber gem. SGB IX gibt es ja auch schon Leistungen bei Demenz ohne dass eine Pflegestufe besteht (die sogenannte "Pflegestufe 0").

Diese Frage sollte Deine Bekannte mit ihrem behandelden Arzt besprechen, ser den Rentenantrag befuerworten muss.

Es wäre auch angebracht, wenn sie eine Person ihres Vertrauens dabei zur Seite hätte,  denn vier Ohren hoeren mehr als zwei und die neutrale Person merkt sich einiges mit.

Hallo Althaus,

Sie schreiben:

Berechtigt die Diagnose "Alzheimer Demenz" zur Erwerbsminderungsrente?

Antwort:

Die Diagnose als solche ist sicherlich nicht ausreichend, sondern es geht um den glasklaren Nachweis, wie sich diese diagnostizierte Erkrankung letzendlich auf das Leistungsvermögen Ihrer Kollegin auswirkt!

Mitte 50 ist zu ungenau!

Mitte 50 wäre also 2015 - 55 = 1960 geboren!

Denn:

Wenn Ihre ehemalige Kollegin vor dem 2.1.1961 geboren ist, dann hat sie in der gesetzlichen Rentenversicherung Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie an Hand Ihrer eigenen Krankenakte glasklar nachweisen kann, daß Sie in Ihrem allgemein anerkannten und ausgeübten Beruf auf Dauer nur noch 3 bis unter 6 Stunden belastbar ist!

In diesem Fall ist der Zugang zu einer vollen Erwerbsminderungsrente wesentlich leichter, als wenn der Geburtstag nach dem 1.1.1961 liegt!

Bleiben wir zunächst dabei, daß die Kollegin vor dem 2.1.1961 geboren ist:

In diesem Fall kann sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit beantragen und wenn diese teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt wird, dann kann sie daran anschließend und darauf aufbauend eine volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt beantragen!

Hier spricht man dann von der sogenannten "Arbeitsmarkt-Rente!"

Der Nachteil hierbei ist unter anderem, daß diese ergänzende, volle Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarkt-Rente) zum Beispiel bei einer Wohnsitzabmeldung in Deutschland und Verzug ins außereuropäische Ausland seitens der DRV nicht ausbezahlt, sondern einbehalten wird!

Kommen wir nun zur Situation, wenn Ihre Kollegin nach dem 1.1.1961 geboren sein sollte:

In diesem Fall liegen die Zugangshürden zur vollen Erwerbsminderungsrente wesentlich höher!

Das heißt im Klartext:

In diesem Fall muß Ihre Kollegin an Hand Ihrer eigenen Krankenakte glasklar nachweisen, daß ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden, pro Arbeitstag innerhalb einer 5-Tage-Woche, auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt (wie zum Beispiel Pförtner, Museumswärter, Nachtportier und viele weitere, leichten Tätigkeiten)  abgesunken ist!

Siehe hierzu auch die aktuelle Broschüre der DRV unter folgendem Link:

deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/49858/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf

Diese Nachweise zu erbringen, ist für viele Betroffene eine sehr große Herausforderung!

Deshalb sollte so ein Antrag immer gründlichst vorbereitet und die Weichen von Anfang an richtig gestellt werden!

Siehe hierzu die Hausaufgaben im "Roten-Faden" unter:

google>>

erwerbsminderungsrente.biz/ihre-hausaufgaben/fruehrente-beantragen-und-der-rote-faden/

Da sie mitte 50 ist und nicht mehr berufstätig ist, habe ich ihr empfohlen über die Erwerbsminderungsrente nachzudenken. Immerhin hat sie 40 Jahre in einer Bank gearbeitet, bevor sie entlassen wurde.

Antwort:

Nicht mehr berufstätig:

Zunächst muß geklärt werden, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

Das heißt im Klatrtext:

In den letzten 5 Jahren müßen mindestens 36 Monate an Pflichtbeiträgen oder gleichwertige Ersatzzeiten auf dem Rentenkonto nachgewiesen werden!

Mit Mitte 50 sollte Ihrer Kollegin regelmäßig eine Rentenauskunft seitens der DRV zugestellt werden, woraus diese Dinge entnommen werden können!

Liegt Ihrer Kollegin keine aktuelle Rentenauskunft vor, sollte sie bei der DRV einen Antrag auf Kontenklärung mit anschließender, aktueller Rentenauskunft einreichen, denn jeder fehlende Beitragsmonat wirkt sich lebenslang Rentenkürzend aus!

Jedenfalls kann sie aufgrund der Erkrankung auf jeden Fall keinen Job mehr annehmen bzw. noch etwas leisten.

Antwort:

Wenn dies so ist, sollte Ihre Kollegin keine Zeit verlieren und die Dinge ins Rollen bringen!

Eventuell können hier ehrenamtliche Helfer wie Caritas und/oder Diakonie wertvolle Hilfestellung leisten, oder aber Angehörige, oder Sie als ehemaliger Kollege!

Auch der Antrag auf Schwerbehindertenausweis sollte ggf. angegangen werden, wobei aber die Schwerbehinderung auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente so gut wie keine Auswirkung hat!

google>>

vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/9196/der_schwerbehindertenausweis

Wichtig bei alledem:

Rechtzeitig Rechtsschutzversicherung sicherstellen (3 Monate Wartezeit bis Antragsbeginn beachten)

VDK-Mitgliedschaft sicherstellen, damit bereits außergerichtlich ein kompetenter Rechtsbeistand in Anspruch genommen werden kann!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Danke für die Ausführung.

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Respekt! Sehr anschaulich erläutert!

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