Wohnungsverkauf bei Geschäftsunfähigkeit (Demenz)?

2 Antworten

Familienmitglieder können Betreuer werden.

Interessenkollisionen werden durch Bestellung eines Ergänzungspflegers ausgeschlossen. Auch das könnte ein Verwandter sein.

Die Frage ist allerdings, ob ein solcher Immobilienverkauf durch das Gericht genehmigt wird. Dafür müßten gute Gründe vorgetragen werden und es müßte gesichert sein, daß der Verkaufserlös weiter im Vermögen der zu betreuenden Person bleibt.

Das Verschenken von Vermögen, z.B. als sogenannte vorweggenommene Erbfolge an Kinder, wäre zum Beispiel für den Betreuer eine heikle Sache die ihm eine Strafanklage wegen Untreue im Sinne des § 266 StGB einbringen können.

Oder könnte auch die Tochter die Betreuerin werden?

Grundsätzlich können auch "Kinder" zu Betreuern bestellt werden und das macht im hohen Alter von Eltern regelmäßig mehr Sinn, als wenn der Ehegatte die Betreuung übernimmt.