Auskunftsverpflichtet gegenüber Ges hwistern?

3 Antworten

Nein, eine Berechtigung zur Auskunft über die Verwaltung des Vermögens haben Deine Geschwister erst im Erbfall. Dann allerdings rückwirkend.

Ne ne, stimmt nur eingeschränkt. Sie haben auf Antrag schon die Möglichkeit die Akten einzusehen. Siehe Link von Little Arrow:

Die Angehörigen können aber unter Umständen auch während eines Betreuungsverfahrens zumindest ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich derBetreuungsakten bei Gerichthaben. Es kommt darauf an, ob sie ein „berechtigtes Interesse“ daran haben und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen, § 13 FamFG. Ein solches Interesse besteht z. B. dann, wenn Angehörige des Betreuten sich als Beschwerdeberechtigte gegen die Bestellung eines Betreuers wenden wollen.

Schließlich verbleibt den Angehörigen noch die Möglichkeit, sich am Betreuungsverfahren durch das Betreuungsgericht beteiligen zu lassen, was zur Folge hätte, dassim Rahmen dieser Verfahrensbeteiligung auch das Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der Gerichtsakten besteht.Einem entsprechenden Antrag auf Hinzuziehung der Angehörigen (oder einer Person seines Vertrauens) muss das Gericht aber nicht zwingend entsprechen. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Dabei hat das Gericht insbesondere zu überprüfen, ob die Beteiligung der Angehörigen im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt und sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist. Will der Betroffene die Beteiligung bestimmter Angehöriger oder Personen seines Vertrauens erreichen, sollte er diese Person mit Angabe des vollen Namens und der Anschrift gegenüber dem Betreuungsgericht angeben. Außerdem sollte er eine Begründung formulieren, warum er gerade diese Person als Beteiligte am Verfahren haben möchte. Zusätzlich sollte von dem Angehörigen ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden.

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@Maerz2019

Keine Regel ohne Ausnahme.

Der Text, wenn man ihn durchliest, gibt kein regelmässiges Recht der Angehörigen her. Nur in gewissen Ausnahmefällen.

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Ich finde das Anliegen der anderen Kinder der Mutter mehr als rechtmäßig. Es gibt auch keinen wirklich guten objektiven Grund, warum Du dich dagegen sträubst. Deine Mutter gehört Dir nicht! Ich denke, Du siehst das aber vielleicht genau so. Je mehr Du dich sträubst, desto mehr werden die Brüder Widerstand aufbauen. Denn man fängt dann mit Vermutungen an, das die Betreuung nicht nur zum Wohle der Betreuten eingesetzt wird, sondern zum eigenen, wer weiß? Und wer mag den Brüdern das Anliegen auch verdenken? Male Dir aus, wie Du handeln oder reagieren würdest, wenn einer der Brüder die Mutter betreuen würde und Dich als direkte Angehörige außen vor lassen würde? Gefällt oder gefällt Dir das nicht? Teile den Brüdern doch einfach den aktuellen Kontostand mit oder das Sparguthaben. Ist doch eigentlich kein Akt ... .

... ich finde auch nichts verwerfliches daran. Warum sich den Geschwistern quer stellen, wenn man nichts zu verbergen hat.

Vielleicht gibt es eine Vermutung für Ungereimtheiten, die die Geschwister geklärt haben möchten 🤷‍♀️

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Nein, da sie nicht Dein Auftraggeber oder Deine Vertragspartner sind.

Lies bitte:
http://www.betreuungsrecht.de/angehorige/auskunftsrecht-der-angehorigen-gegenuber-dem-betreuer-akteneinsicht/

So ganz NEIN stimmt einfach nicht. Es ist nicht so, als hätten die direkten Angehorigen gar keine Handhabe. Siehe Dein Link.

Auftraggeber oder Vertragspartner sind echt nicht passend gewählten Begriffe im Betreuungsrecht. Das sind Begriffe aus dem Business B2B oder B2B.

Die Angehörigen können aber unter Umständen auch während eines Betreuungsverfahrens zumindest ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich derBetreuungsakten bei Gerichthaben. Es kommt darauf an, ob sie ein „berechtigtes Interesse“ daran haben und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen, § 13 FamFG. Ein solches Interesse besteht z. B. dann, wenn Angehörige des Betreuten sich als Beschwerdeberechtigte gegen die Bestellung eines Betreuers wenden wollen.

Schließlich verbleibt den Angehörigen noch die Möglichkeit, sich am Betreuungsverfahren durch das Betreuungsgericht beteiligen zu lassen, was zur Folge hätte, dassim Rahmen dieser Verfahrensbeteiligung auch das Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der Gerichtsakten besteht.Einem entsprechenden Antrag auf Hinzuziehung der Angehörigen (oder einer Person seines Vertrauens) muss das Gericht aber nicht zwingend entsprechen. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Dabei hat das Gericht insbesondere zu überprüfen, ob die Beteiligung der Angehörigen im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt und sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist. Will der Betroffene die Beteiligung bestimmter Angehöriger oder Personen seines Vertrauens erreichen, sollte er diese Person mit Angabe des vollen Namens und der Anschrift gegenüber dem Betreuungsgericht angeben. Außerdem sollte er eine Begründung formulieren, warum er gerade diese Person als Beteiligte am Verfahren haben möchte. Zusätzlich sollte von dem Angehörigen ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden.

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@Maerz2019

Das Nein ist korrekt im Hinblick auf ein Auskunftsverlangen der Geschwister gegenüber der Fragestellerin. Darum ging es der Fragestellerin.

Erst auf gerichtliches Verlangen ändert sich die Situation.

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@LittleArrow

Soweit Korrekt!

Stellt sie sich als Betreuerin quer, könnten die Brüder jederzeit einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen um die Betreuung im Sinne der Betreuten zu überprüfen zu lassen. zB. weil den Geschwistern Ungereimtheiten zu Ohren gekommen sein könnten.

Ich finde nichts Verwerfliches an der Bitte nach einer Auskunft. 🤷‍♀️

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