Spiegelschrank in Mietwohnung?

3 Antworten

Darf ich als Mieter Löcher in die Wände der Mietwohnung bohren?

Die gute Nachricht vorweg: Das Anbringen von Dübeln gehört zum normalen Wohngebrauch. Daher dürfen, zum Beispiel zur Befestigung der notwendigen Badezimmerinstallationen, in angemessenem Umfang Dübellöcher angebracht werden.

Das Anbringen von Dübellöchern ist nach der Rechtsprechung dann nicht erlaubt und stellt eine Pflichtverletzung dar, wenn es in ungewöhnlichem Ausmaß oder erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters durchgeführt wird. Das heißt: Sind die Wände übersät mit Bohrlöchern, hat der Vermieter unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Auch im Badezimmer sollte Rücksicht auf die Interessen des Vermieters genommen werden: Hier ist es angebracht, die Löcher nach Möglichkeit in die Fugen zu bohren, um die Fließen nicht zu beschädigen (so u.a. Amtsgericht Berlin, Urteil vom 10.01.2002, Az. 61 S 124/01).

Während du dort wohnst, kannst du auch deine Möbel nutzen. Also auch deinen eigenen Spiegelschrank.

Der Schrank des Vermieters musst du aufbewahren und bei Auszug wieder zurückstellen. Wenn der VM ihn nie angebracht hat, reicht es vollkommen ihm den Schrank auch so zurück zu geben.

Du kannst also den Anbau des alten Spiegelschrankes auf deine Kosten verweigern.

Da lt. Mietvertrag jegliches Bohren und Kleben in der gesamten Wohnung verboten ist, will die Vermieterin unseren Schrank verbieten. Darf Sie das???

Nein das Anbringen eines Spiegelschrankes, sowie auch anderer "Kleinmöbelteile" (wie Regale ) an den Wänden kann ein Eigentümer nicht verbieten - so etwas gehört zum üblichen / vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.

https://www.advocard.de/streitlotse/mieten-und-wohnen/miete/duebelloecher-verschliessen-beim-auszug-ist-es-pflicht/

Dübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Der Vermieter kann den Mietern deren Bohren also nicht verbieten. Gerichtlicher Streit entbrennt allerdings manchmal über die Anzahl von Dübellöchern. Gibt es davon zu viele, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings hängt das vom Einzelfall ab. So entschied das Amtsgericht München (AZ 473 C 32372/13), dass 59 Löcher hinzunehmen sind. Das Landgericht Berlin (AZ 63 S 216/13) erlaubte anstandslos 149 Bohrungen in einer Wohnung.